östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 847
Es können jedoch auch (O.) außer dem im §. 86 Abs. 4 vorgesehenen
Falle seitens des Besitzers des Gutes sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte
an den Vorsteher ((H. N. Bürgermeister)) einer benachbarten Gemeinde /(K.N. oder
den Vorsteher eines benachbarten Gutsbezirkes)) unter Beider Zustimmung gegen eine
angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefranen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch ihren
Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihren Vater und bevormundete
Personen durch ihren Bormund oder Pfleger vertreten.
S. 124. (S. H. 8. 124. H. N. §. 96.) Die Bestellung eines Stellvertreters
muß erfolgen, wenn:
1. Das Gut unverheiratheten oder verwittweten Bestitzerinnen, einer juristischen
Person, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer
Berggewerkschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft #(H. N. oder einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung)) gehört, oder wenn mehrere Besitzer sich
nicht darüber einigen 1), wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvorstehers
wahrnehmen soll,
((H. N. 2.) wenn der Bormund oder Pfleger (s. 95 Abs. 3) eine Frau ist.)
2. ((H. N. 3.)) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist,
3. derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen un-
mittelbarer Nähe hat ?),
oder
4. ((H. N. 5.)) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden
Gründen 32) außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
Auf den Antrag des Gutsbesitzers kann ein Stellvertreter für den ernannten
Gutsvorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die
Eutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbständigen Guts-
bezirkes kann von dem Kreisausschusse") die Bestellung besonderer Stellvertreter ange-
ordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist.
8. 125. (S. H. 8. 125. H. N. §. 97.) Der Gutsbesitzer, sowie dessen Stell-
vertreter werden in der Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.
K#H. N.) Lehnt der Kreisausschuß die Zustimmung ab, so kann sie auf den An-
trag des Landraths durch den Regierungspräsidenten ergänzt werden. Wird die Be-
stätigung von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt, so steht
dem Gutsbesitzer binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten
zu, bei dessen Bescheide es verbleibt)
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe (O. S. H.)
oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher (O.) (Distriktskom-
missarius) vereidigz.
S 126. (S. H. S. 126. H. N. §. 98.) Unterläßt der Besitzer des Gutes in
den im §. 124 ((H. N. §. 96)) angegebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung
Zu Anmerkung 1 auf S. 846.
Der Stellvertreter im Amte des Gutsvorstehers ist nicht ohne Weiteres stellver-
tretender Amtsvorsteher in einem nur aus dem Gutsbezirke bestehenden Amtsbezirke,
Res. 26. März 1881 (M. Bl. S. 69). Vergl. Anm. 4 zu §. 124 L. G. O. weiter unten.
1) Stimmenmehrheit ist keine Einigung.
#) In dem Falle der Nummer 3 ist es zulässig, dem Besitzer eines Gutes, der
zwar nicht seinen beständigen, aber koch regelmäßig einige Zeit im Jahre seinen
Aufenthalt im Gutebezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat, für diese Zeit die
eigene Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte zu gestatten und mit Rücksicht hierauf
die Funktionen des Stellvertreters in entsprechender Weise zu regeln, Instr.
20. Sept. 1873 (M. Bl. S. 263).
) Auch unverheirathete Befitzerinnen haben einen Stellvertreter zu bestellen,
Instr. 20. Sept. 1873.
4) Durch Beschluß, dagegen steht Beschwerde an den Bezirksausschuß zu. Diese
Stellverreter haben in den einen eigenen Amtsbezirk bildenden Gutsbezirken den
Gutevorsteher nicht in den Amtsgeschäften zu vertreten, M. Res. 21. Dez. 1887
(M. Bl. 1888 S. 182).