848 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
uls Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters, oder be-
findet er sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, oder ist er in Konkurs
verfallen, so steht dem Landrathe unter Zustimmung des Kreisausschusses die Er-
nennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu#?#).
5. 127. (S. H. §s. 127. H. N. §. 99.) Ueber die Festsetzung der dem stellver-
tretenden Gutsvorsteher in den Fällen des §. 126 ((H. N. §. 98)) zu gewährenden
Bergütung beschließt der Kreisausschuß?).
Bierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger
Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommnnaler Angelegenheiten?).
8. 128. (S. H. §. 128. H. N. §. 100.) Landgemeinden und Gutsbezirke können
mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder Gutsbezirken zur Wahrnehmung ein-
zelner kommunaler Angelegenheiten nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und
Gutsbesitzer durch Beschluß des Kreisausschufses verbunden werden, wenn die Be-
theiligten damit einverstanden sind.
Wenn ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, kann, sofern das
öffentliche Interesse dies erheischt, die Bildung eines solchen Verbandes durch den
Oberpräsidenten erfolgen, nachdem die Zustimmung der Betheiligten im Beschluß-
verfahren durch den Kreisausschuß ersetzt worden ist.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der Veränderung der Verbände
in ihrer Zusammensetzung sowie der Anflösung derselben finngemäße Anwendung.
129. (S. H. S. 129. H. N. §. 101.) Bei der Bildung dieser Berbände
ist auf die sonst bestehenden Verbände (Amtsbezirke, ((H. N. Bürgermeistereibezirke))
Kirchspiele, Schul--, Wegebau-, Armenverbände u. s. w.) thunlichst Rücksicht zu nehmen.
Es können diesen Verbänden auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung
die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden. «
§.130.(S.,E.§.130.E.N.§.102.)UeberdiequolgeeinersolchenVCrs
bindung oder in Folge einer Aenderung der Zusammensetzung oder einer Auflösung der
Verbände nothwendig werdende Regelung der Berhältnisse zwischen den Betheiligten
beschließt der Kreisausschuß vorbehaltlich der denselben gegen einander zustehenden Klage
im Verwaltungsstreitverfahren.
Bei dieser Regelung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der
öffentlich-rechtlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu treffen. Insbesondere können
einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke zu Vorausleistungen verpflichtet werden, wenn
diejenigen, mit welchen sie verbundon werden sollen, für gewisse Berbandszwecke bereits
vor der Verbindung für sich allein in genügender Weise Fürsorge getroffen haben
oder aus anderen Gründen nur einen geringeren Vortheil von der Verbindung haben.
5 131. (S. B. s. 131. H. N. §. 103.) Die nach Maßgabe des §. 128
((H. N. §. 100)) gebildeten Verbände sind berechtigt die Ausführung der in ihrem ge-
meinsamen Interesse liegenden Maßnahmen und Veranstaltungen auf gemeinsame
Kosten zu beschließen. Sie bilden in den Fällen, wo die Fürsorge für die öffentliche
Armenpflege von ihnen übernommen oder ihnen auferlegt wird, Gesammtarmen=
verbände im Sinne des §. 12 des Gesetzes vom S8. März 1871 (G. S. S. 130).
Auf die bereits bestehenden Gesammtarmenverbände finden die Bestimmungen dieses
Titels fortan siungemäße Anwendung.
Im Uebrigen werden die Rechtsverhältnisse der Verbände durch ein Statut
geregelt, welches von den Betheiligten im Wege freier Vereinbarung festzustellen ist
und der Bestätigung des Kreisansschusses unterliegt.
sch ß Gemäß L. V. G. §. 121 steht dagegen Beschwerde an den Bezirksaus-
uß zu.
2) Die obige Vorschrift findet nur im Falle des § 126 Anwendung, d. h. wenn
der Landrath einen stellvertretenden Gutsvorsteher ernaunt hat. Ist Jemand stellver“
tretender Gutsvorsteher vermöge Auftrags des Gutsbesitzers, so ist die Festsetzung der
ihm gebührenden Dienstunkostenentschädigung lediglich Sache der Betheiligten, Erk
O. B. G. 23. April 1881 (E. VII. 186).
1) Ausf. Anw. II. Nr. 5.