östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 849
8. 132. (S. H. s. 132. H. N. §s. 104.) Das Statut muß enthalten:
1. die Bezeichnung derjenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, welche
den Verband bilden, "
2. die Bezeichnung der von dem Verbande wahrzunehmenden Angelegenheiten,
3. die Benennung des Verbandes und die Angabe des Ortes, wo dessen Ver-
waltung geführt wird,
4. die Festsetzung der Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen An-
gelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
5. eine Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art der Berufung des
Verbandsvorstehers, sowie über die Vertretung des Verbandes nach Außen,
6. die Bestimmung des Maßstabes für die Vertheilung der Beiträge zu den
gemeinsamen Ausgaber auf die Verbandsmitglieder.
Das Statut ist durch das Regierungsamtsblatt und das Kreisblatt (§. 115
Nr. 3) (C(H. N. §.79 Abs. 2 Nr. 3)) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen 1). Außer-
dem bleibt es der Beschlußfassung der einzelnen Verbände überlassen, weiter noch die
Bekanntmachung des Statuts auf anderem Wege anzuordnen.
s. 133. (S. H. S. 133. H. N. §. 105.) Berbandsvorsteher können nur solche
Personen sein, bei welchen die Voraussetzungen zur Uebernahme des Amtes als Ge-
meinde-= ((H. N. Bürgermeister)) oder Gutsvorsteher vorliegen.
Vertreter von Gemeinden können nur die zur Uebernahme des Amts als Ge-
meindeverordneter in denselben befähigten Personen sein.
Selbständige Gutsbezirke werden durch den Besitzer des Gutes im Falle des
# 124 zu 1, 2 und 4 und §. 126 ((H. N. 8§. 96 Nr. 1—3 und 98),) durch den
Stellvertreter desselben vertreten.
§s. 134. (8. H. s. 134. H. N. §. 106.) Die Wahl des Berbandsvorstehers
bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Gemeinde-, Guts= oder Amtsvorsteher ((H. N.
Bürgermeister oder Gutsvorsteher)) ist, der Bestätigung durch den Landrath unter sinn-
gemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 84 dieses Gesetzes ((H. N. nach
Maßgabe des §. 55)).
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl eines Verbandsvorstehers, welcher nach der
vorstehenden Bestimmung einer besonderen Bestätigung nicht bedarf, Einspruch er-
hoben, so entscheidet hierüber die Versammlung der Verbandsmitglieder. Gegen den
Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
8. 135. (8. H. 8. 135. H. N. §. 107.) Den einzelnen Gemeinden bleibt die
Aufbringung ihrer Antheile an den gemeinsamen Ausgaben nach Maßgabe ihrer Ver-
fassung überlassen. - "·
§.136.(s.H.§.136.H.N.§·-IW.)AufBeschwerdenuudEinsprüche
f(ll.N.AufEinfp1-üche)),betreffend" "
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des
Verbandes,
2. die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu
den Beiträgen für Berbandszwecke, -·
beschließt der Verbandevorsteher. Die Rechtsmittel und das Verfahren regeln sich
nach 88. 9 und 38 S(H N. §. 8)) dieses Gesetzes und den §s. 69 und 70 des Kom-
munalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893. «
§.137.(s.H.s.137.H."«N-§.109.)KommteinStatutdurchireieVereinbarung
der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dafselbe nach Anhörung der letzteren durch
den Kreisausschuß festzusetzen. Hierbei kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und
den Verbandsvorsteher vertreten. Der letztere ist die ausführende Behörde.
Der Verbandsausschuß, welcher über alle Angelegenheiten des Verbandes zu be-
schließen hat, besteht aus Vertretern sämmtlicher zu dem Verbande gehörigen Ge-
meinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch
einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbandsausschusse erfolgt durch den
Gemeinde vorsteher, #(H. N. den Bürgermeister, den Beigeordneten und)) die Schöffen
((§. H. Stellvertreter)) und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von
der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.
1) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143).
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 54