852 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besitzer des Gutes,
sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu1)
S. 142. (S. H. S. 142. H. N. §. 114.) Durch Königliche Verordnung kann eine Ge-
meindevertretung aufgelöst werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage
der Auflösungsverordnung ab gerrchnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Ein-
führung der neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeinde-
vertretung der Kreisausschuß.
S. 143. (S. H. §. 143. H. N. §. 115.) Bezüglich der Dienstvergehen der Ge-
meindevorsteher #H. N. der Bürgermeister, der Beigeordneten?)), der Schöffen ((8. H.
und deren Stellvertreter)), der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der
sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen
die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 463)2) mit folgenden
Maßgaben zur Anwendung:
1. Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen, steht dem
Landrath:?), und im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs-
strafrechts dem Regierungspräfidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths finden innerhalb zwei Wochen
die Beschwerde an den Regierungspräfidenten, gegen dte Strafverfügungen des
Regierungspräfidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Ober-
präsidenten statt.
2. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz ergehen-
den Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräfidenten findet die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung des
Verfahrens von dem Landrath oder von dem Regierungspräsidenten verfügt,
und von denselben der Untersuchungskommissar und der Verwneter der Staats=
anwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz tritt
an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß; an Stelle des Staats-
ministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht. Der Bertreter der Staatsan-
waltschaft bei dem Oberverwaltungsgericht wird von dem Minister des Innern
ernannt. «
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Berfahren ist entstehendenfalls auch über
die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten Ent-
scheidung zu treffen.
S 144. (S. H. S. 144. H. N. §. 116.) Zuständig in erster Instanz ist im Ver-
waltungsstreitverfahren für die in diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im
Einzelnen ein Anderes beftimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung
der Klage beträgt in allen Fällen zwei Wochen!).
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand und
der Gemeindeverband (Titel IV) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Ber-
waltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen.
(O. S. L) §. 145. Auf Gemeindeverbände, denen eine Stadtgemeinde an-
gehört (S. 138), finden an Stelle der 88. 139, 140, 141, 143, 144 die entsprechenden
Vorschriften für Stadtgemeinden (5§. 7, 15, 19, 120, 121 des Gesetzes über die
1) Aktivlegitimation E. O. V. XIX. 112; Rechtskomrolle des Verwaltungsrichters
E. O. V XI. 47, XIII. 236, XIV. 107, XIX. 119, 193, XXVI. 91, 144,
XXVII. 80, XXX. 146. -
2) Unabhängig von der Disziplinarstrafgewalt ist die Befugniß der vorgesetzten
Dienstbehörde, kommunale Beamte durch Exekutivstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten
anzuhalten, §. 100 Disziplinarges., Res. 5. Juli 1866 (M. Bl. S. 133) und
17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12). Dieses Recht ist gemäß §. 132 L. B. G.
ausznüben. .
«)Ueberdeullmfangvergl.§§.15,18,19Disz.Gef.21-.Jnli1852.Der
Gemeinde-, Guts= oder Berbandsvorsteher kann den ihm untergeordneten Beamten
nur Warnungen und Verweise ertheilen, S. 18. a. a. O. ·
4) Der Kreisausschuß hat die Kosten zu tragen, wenn das Berfahren mit Rück-
sicht auf den Ausfall der Voruntersuchung eingestellt, oder der Angeschuldigte frei-
gesprochen wird, M. E. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167).