854 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung 2c.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeinde-
vorsteher, Schöffen (S. H. Stellvertreter) und sonstigen gewählten Gemeinde-
beamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode. Ingleichen
verbleiben im Amte die besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres An-
stellungsvertrages.
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes von einem Einkommen von mehr als 660 Mark bis ausschließlich 900 Mark
zur Staatsstener eingeschätzt und zu den Gemeindelasten herangezogen find, steht in
derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im §. 13
erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach
Maßgabe des §. 48 Nr. 1 zu. (O) Diese Beschlußfaffung ist unmittelbar nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes herbeizuführen.
Diese Bestimmung findet auf die Wahlen in die Gemeindevertretung fiungemäße
Anwendung.
((H. N.) Sechster Titel. Ausführungs-, Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
5. 118. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, auch die
Bestimmungen im fünften Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver-
waltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (G. S. S.
237) und in den §§. 34 bis 40 der Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau,
außer Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts be-
ruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen und
besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen
abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermuthet.
"k6K. 119. Die bei Verkündigung dieses Gesetzes bestehenden, von ihm abwelt-
chenden Ortsstatuten, allgemeinen Gewoheitsrechte und Observanzen bleiben, soweit
dies Gesetz ortsstatutarische Regelung zuläßt, unbeschadet der Bestimmung des §. 96
Abs. 4 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, einstweilen, längstens
auf drei Jahre, in Kraft.
Dies gilt auch bezüglich der auf Grund des §. 8 der Gemeinde-Ordnung
für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 gebildeten
Bürgermeistereibezirke, abgesehen von ihrem Fortbestehen als gemeinschaftliche Orts-
polizeibezirke (§. 64).
§. 120. Sovweit Lehranstalten einschließlich der Volksschule die Eigenschaft von
Gemeindeanstalten beiwohnt, kommen in deren Ansehung die Bestimmungen dieses
Gesetzes nur unter den Einschränkungen in Anwendung, die sich aus den für die
Anstalten geltenden besonderen Rechtsnormen ergeben.
Dies sindet finnentsprechende Anwendung auf den Wegebau und andere Beran-
staltungen der Gemeinden, über welche besondere Gesetze erlassen sind.
#§. 121. Die erforderlichen Wahlen von Gemeindeverordneten und Abgeordneten
zur Gemeindeversammlung (§5. 19 Nr. 1) find nach Maßgabe dieses Gesetzes schon
vor dessen Inkrafttreten vorzubereiten und im März 1898 zu vollziehen.
§5. 122. Die bei der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amte befindlichen
Mitglieder der seitherigen Gemeindevertretungen und Gemeindevorstände (§. 38 des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Berwaltungs= und Berwaltungsgerichtsbehörden
vom 1. August 1883) bleiben, abgesehen von den Bürgermeistern, Schultheißen und
Gemeindevorstehern, bis zur Einführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes gewählten
Gemeindeverordneten und bis zum Amtsantritte der gewählten Schöffen in Thätigkeit
und nehmen deren Obliegenheiten wahr. ·
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befindlichen Bürgermeister
(Schultheißen, Gemeindevorsteher) bleiben bis zum Ablaufe ihr Wahlperiode, die Ge-
meinderechner und sonstigen besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer An-
stellungsbedingungen im Amte.
§. 123. Der Minister des Junern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.)