Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

858 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Berfügung mitzutheilen. Kurz vor 
diesem Zeitpunkte ist die Liste zutreffenden Falles durch Aufnahme derjeuigen Personen 
zu vervollständigen, welche inzwischen das Gemeinderecht erlangt haben. 
Noch vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, spätestens bis zum Ende des 
Monats März 1892, haben die Gemeindevorsteher mit Beziehung auf die Vorschrift 
im §. 38 Nr. 1 die Gemeindegliederlisten darauf zu prüfen, ob nicht die Zahl der 
nicht angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen 
der Mitglieder der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen 
zustehenden Stimmen) übersteigt. Ist dies der Fall, so sind die nicht angesessenen 
Stimmberechtigten auf den 1. April 1892 oder auf einen der nächstfolgenden Tage 
zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten gemäß der 
Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Perfonen gewählten Ab- 
geordneten find in der Gemeindegliederliste unter c und e in Spalte 8 einntragen. 
Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der 
Stimmen der Nichtangesessenen das im §. 48 Nr. 3 in Bezug genommene Berhält- 
niß, daß ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen 
auf sich vereinigt, herdeigeführt wird, und es ist zutreffenden Falles gemäß der Vor- 
schrift im vorletzten Absatze unter A. 1 dieser Anweisung zu verfahren. 
3. Beschlußfassung nach S. 149 Abs. 4 des Gesetzes und Richtigstellung der 
Gemeindegliederliste. 
Die hiernach gebildete Bersammlung ist — unter Ausschluß derjenigen Stimm- 
berechtigten, deren Stimmrecht ruht — sofort nach Beendigung der vorher bezeichneten 
Vorbereitungen auf einen der ersten Tage des Monats April 1892 gemäß der Bor- 
schriften des §. 104 in ortsüblicher Weise unter Angabe des Gegenstandes der Be- 
rathung und Innehaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem 
Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen 
haben, zusammenzuberufen und zur Fassung eines Beschlusses darüber zu veranlassen, 
ob die Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschl. 900 Mk. zu den Gemeinde- 
abgaben herangezogen, oder ob sie von demselben ganz freigelassen oder dazu mit einem 
geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen 
werden sollen. Nach §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein 
Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Kommt auf die erste 
Zusammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu Stande, so 
sind die Stimmberechtigten durch den Gemeindevorsteher unter Beobachtung der 
Vorschriften des §. 104 zu einer anderweiten Bersammlung mit dem Hinweise zu- 
sammenzuberufsen, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschluß- 
fähig sind. 
In dem Falle, daß die Versammlung die Freilassung der im §. 13 erwähnten 
Personen von den Gemeindeabgaben oder deren Heranziehung mit einem geringeren 
Prozentsatze beschließt, ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon 
Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisansschusses 
darüber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Versammlung die Zustimmung 
zu ertheilen, oder dieselbe zu versagen ist. 
Soweit hierdurch eine êAenderung in dem Stimmrechte der Personen mit einem 
Einkommen von mehr als 660 Mk. bis 900 Mk. oder eines Theiles derselben gegen- 
über der vor dem 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es, 
daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben heran- 
gezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April 1892 ab eintritt, sei es, daoß 
ihre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April 1892 ab unter 
Zustimmung des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten 
Zeitpunkte herangezogen waren, ist der Gemeindegliederliste demgemäß durch nachträg- 
liche Ansfüllung der Spalte 7 oder durch Löschung der Eintragung unter Anführung 
des Inhaltes des Gemeindebeschlusses in Spalte 8 richtig zu stellen. » 
Ergiebt sich nunmehr eine Anzahl von mehr als 40 Stimmberechtigten, so ist 
eine Gemeindevertretung nach den zu B. folgenden Bestimmungen zu wählen. 
In den übrigen Gemeinden bleibt alsdann nochmals zu prüfen, ob nicht nach 
der richtiggestellten Liste die Zahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder den druten 
Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung über-
	        
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