858 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung.
einer gegen Empfangsbescheinigung zuzustellenden Berfügung mitzutheilen. Kurz vor
diesem Zeitpunkte ist die Liste zutreffenden Falles durch Aufnahme derjeuigen Personen
zu vervollständigen, welche inzwischen das Gemeinderecht erlangt haben.
Noch vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, spätestens bis zum Ende des
Monats März 1892, haben die Gemeindevorsteher mit Beziehung auf die Vorschrift
im §. 38 Nr. 1 die Gemeindegliederlisten darauf zu prüfen, ob nicht die Zahl der
nicht angesessenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen
der Mitglieder der Gemeindeversammlung (d. h. also die Hälfte der den Angesessenen
zustehenden Stimmen) übersteigt. Ist dies der Fall, so sind die nicht angesessenen
Stimmberechtigten auf den 1. April 1892 oder auf einen der nächstfolgenden Tage
zur Vornahme der Wahl einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten gemäß der
Vorschrift a. a. O. einzuladen. Die Namen der von diesen Perfonen gewählten Ab-
geordneten find in der Gemeindegliederliste unter c und e in Spalte 8 einntragen.
Zugleich ist nunmehr nochmals zu prüfen, ob durch diese Ermäßigung der Anzahl der
Stimmen der Nichtangesessenen das im §. 48 Nr. 3 in Bezug genommene Berhält-
niß, daß ein Stimmberechtigter mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen
auf sich vereinigt, herdeigeführt wird, und es ist zutreffenden Falles gemäß der Vor-
schrift im vorletzten Absatze unter A. 1 dieser Anweisung zu verfahren.
3. Beschlußfassung nach S. 149 Abs. 4 des Gesetzes und Richtigstellung der
Gemeindegliederliste.
Die hiernach gebildete Bersammlung ist — unter Ausschluß derjenigen Stimm-
berechtigten, deren Stimmrecht ruht — sofort nach Beendigung der vorher bezeichneten
Vorbereitungen auf einen der ersten Tage des Monats April 1892 gemäß der Bor-
schriften des §. 104 in ortsüblicher Weise unter Angabe des Gegenstandes der Be-
rathung und Innehaltung einer Frist von mindestens zwei Tagen, sowie mit dem
Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen
haben, zusammenzuberufen und zur Fassung eines Beschlusses darüber zu veranlassen,
ob die Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschl. 900 Mk. zu den Gemeinde-
abgaben herangezogen, oder ob sie von demselben ganz freigelassen oder dazu mit einem
geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren Einkommen herangezogen
werden sollen. Nach §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als ein
Drittel der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend ist. Kommt auf die erste
Zusammenberufung eine beschlußfähige Gemeindeversammlung nicht zu Stande, so
sind die Stimmberechtigten durch den Gemeindevorsteher unter Beobachtung der
Vorschriften des §. 104 zu einer anderweiten Bersammlung mit dem Hinweise zu-
sammenzuberufsen, daß die Erscheinenden ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschluß-
fähig sind.
In dem Falle, daß die Versammlung die Freilassung der im §. 13 erwähnten
Personen von den Gemeindeabgaben oder deren Heranziehung mit einem geringeren
Prozentsatze beschließt, ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon
Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisansschusses
darüber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Versammlung die Zustimmung
zu ertheilen, oder dieselbe zu versagen ist.
Soweit hierdurch eine êAenderung in dem Stimmrechte der Personen mit einem
Einkommen von mehr als 660 Mk. bis 900 Mk. oder eines Theiles derselben gegen-
über der vor dem 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es,
daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben heran-
gezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April 1892 ab eintritt, sei es, daoß
ihre gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April 1892 ab unter
Zustimmung des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten
Zeitpunkte herangezogen waren, ist der Gemeindegliederliste demgemäß durch nachträg-
liche Ansfüllung der Spalte 7 oder durch Löschung der Eintragung unter Anführung
des Inhaltes des Gemeindebeschlusses in Spalte 8 richtig zu stellen. »
Ergiebt sich nunmehr eine Anzahl von mehr als 40 Stimmberechtigten, so ist
eine Gemeindevertretung nach den zu B. folgenden Bestimmungen zu wählen.
In den übrigen Gemeinden bleibt alsdann nochmals zu prüfen, ob nicht nach
der richtiggestellten Liste die Zahl der nichtangesessenen Gemeindeglieder den druten
Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung über-