Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 859 
steigt, und ob etwa da, wo dies der Fall ist, die richtiggestellte Liste eine Aenderung 
in der Klasse der Nichtangesessenen gegenüber der vor dem 1. April aufgestellten Liste 
nachweist. Letzteren Falles find die Nichtangesessenen zu einer anderweiten Wahl von 
Abgeordneten zur Gemeindeversammlung zu veranlafssen. In dem Falle jedoch, wo 
nach der ursprünglichen Liste von den Nichtangesessenen Abgeordnete zu wählen waren, 
nach der richtiggestellten Liste aber die Zahl der Nichtangesessenen unter den dritten Theil 
der Gesammtzahl der Stimmen (die Hälfte der den Angesessenen zustehenden Stimmen) 
finkt, treten die Nichtangesessenen wieder in den Besitz von je einer vollen Stimme ein. 
B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen. 
1. Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, 
Einspruchs= und Wahlverfahren. 
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten nach 
der Gemeindegliederliste mehr als 40 beträgt, tritt nach §. 49 an die Stelle der Ge- 
meindeversammlung eine Gemeindevertretung, welche aus dem Gemeindevorsteher und 
den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das 
Dreifache der zuerst Genannten betragen muß, besteht. Das Gleiche ist in Gemeinden 
mit einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten der Fall, wenn in denselben bis. 
her schon eine Gemeindevertretung bestanden hat (§. 147 Abs. 1) sowie ferner, wenn die 
Einführung einer solchen im Wege einer statutarischen Anordnung von der Gemeinde- 
versammlung beschlossen oder von dem Kreisausschusse auf Antrag Betheiligter oder im 
öffentlichen Interesse vorgeschrieben wird. 
Nach §. 149 Abs. 3 in Berbindung mit §. 49 Abs. 3 treten die zur Zeit des 
Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeindevorsteher und Schöffen ohne 
Weiteres in die zu bildenden Gemeindevertretungen ein, während dagegen die Gemeinde- 
verordneten gemäß der Bestimmung der 8§8. 55 ff. zu wählen sind. 
Zum Zwecke dieser Wahl ist zunächst die Aufstellung der im §. 39 Abs. 2 vor- 
geschriebenen Liste der Gemeindeglieder und der sonstigen Wahlberechtigten (§. 45) bis 
zum Anfang des Monats Januar 1892 zu bewirken. 
Die Liste, welche die nach §. 41 erforderlichen Eigenschaften der Gemeindeglieder und 
die im §. 45 angegebenen Voraussetzungen für das Wahlrecht der dort bezeichneten 
physischen und juristischen Personen sowie Personen-Gesammtheiten nachzuweisen hat, 
ist unter Benutzung der Personenstands-Aufnahme für die Veranlagung der neuen 
Staats-Einkommensteuer nach dem anliegenden Formulare — Anl. B. — von dem 
Gemeindevorsteher aufzustellen. Vor der Aufnahme eines jeden Gemeindegliedes in 
die Liste hat sich der Gemeindevorsteher die Ueberzeugung zu verschaffen, daß bezüglich 
desselben die im §S. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen. Ruht 
bei einem Gemeindegliede die Ausübung des Gemeinderechts (§F. 44), so ist unter 
der Rubrik „Bemerkungen“ der Grund des Ruhens durch einen kurzen Hinweis auf 
die einschlagende Nummer des §F. 44 ersichtlich zu machen (z. B. ruht nach 
§. 44 Nr. 14). 
Die Landräthe haben bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, insbesondere bei 
persönlicher Anwesenheit in den Gemeinden, auf eine vorschriftsmäßige und sorgfältige 
Aufstellung der Listen durch entsprechende Belehrung der Gemeindevorsteher und Prü- 
fung der erfolgten Eintragungen hinzuwirken. 
Zu den einzelnen Abtheilungen der Liste B. ist Folgendes zu bemerken: 
Zu a. Unter a weist die Liste diejenigen männlichen und weiblichen Wahl- 
berechtigten nach, welche ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besitzen. Steht ein 
Wohnhaus im Miteigenthume Mehrerer, so hat der Gemeindevorsteher zu veranlassen, 
daß bis zum Ende des Monats Dezember 1891 nach Maßgabe der Vorschrift im 
§. 41 Abs. 3 festgestellt werde, welcher der Miteigenthümer das Gemeinderecht auszu- 
üben hat, und danach ist die Eintragung zu bewirken. 
Zu b. Unter b sind diejenigen männlichen und weiblichen Wahlberechtigten 
aufzuführen, welche, ohne ein Wohnhaus eigenthümlich zu besitzen, von ihrem ge- 
sammten innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag 
von mindestens drei Mark an Grund= und Gebäudesteuer entrichten. 
Es ist zu beachten, daß unter a und b nach Maßgabe der Bestimmung in §. 45 
Abs. 3 auch Frauen und nicht selbständige Personen, welche auf Grund des ihnen im
	        
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