860 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung.
Gemeindebezirke zustehenden Grundbesitzes wahlberechtigt sind, sofern bei ihnen die im
§. 41 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Boraussetzungen vorliegen, aufgeführt werden müssen.
Zu c. Unter c weist die Liste diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen nach,
welche, ohne unter a und b zu gehören, für 1891/92 von einem Einkommen von
kehr als 900 Mk. zur Klassenstener oder zur klassifizirten Einkommenstener verau-
agt sind. -
Zu d. Unter d hat die Liste zunächst diejenigen männlichen und weiblichen
Personen aufzuführen. welche, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in
demselben seit mindestens einem Jahre ein Grundstück besitzen oder am 1. April 1892
besessen haben werden, welches wenigstens den Umsang einer die Haltung von Zug-
vieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich ein
Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe
einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen. Auch hier find Frauen und
nicht selbständige Personen, bei welchen die im §. 41 Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten
Voraussetzungen zutreffen, mitanzuführen. Hieran schließen sich die juristischen Per-
sonen, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
eingetragene Genossenschaften und der Staatsfiskus an, sofern dieselben Grunyftücke
von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitztte.
Zu e. Unter e folgen diejenigen männlichen Gemeindeangehörigen, welche ohne
zu a oder b der Liste zu gehören, für 1891/92 mit einem Einkommen von mehr als
660 bis einschließlich 900 Mk. zur Klassenstener veranlagt sind.
Hinter jeder Gruppe ist ein genügender Raum für die bei der Fortführung
der Liste erforderlich werdenden Nachtragungen offen zu lassen. Werden bei dieser
Fortführung Streichungen oder Aenderungen erforderlich, so ist der Grund in Spalte
11 zu bemerken. « ""
Bei jedem Stimmberechtigten ist der Betrag der von demselben zu zahlenden
Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer (iu Sp. 5) Grund- und Gebändestener
(in Sp. 6), Gewerbestener vom stehendem Gewerbe (in Sp. 7), Gemeindesteuer
(in Sp. 8), Kreis= und Provinzialsteuer (in Sp. 9), sowie der Gesammtbetrag dieser
Steuern (in So. 10) einzutragen. - "
AufGrundderGemeindegliederlisieistgemöߧbösaserbindnngmitsöO
eine nach Wahlklafsen und im Falle des 8. 61 Abs. 1 außerdem nach Wablbezirken
einzutheilende anderweite Liste der sämmtlichen Wahlberechtigten nach dem ange-
schlossenen Formulare (Anl. C) in der Weise aufzustellen, daß sich die Reihenfolge
der Wähler nach der Höhe der von denselben zu entrichtenden Gesammtsteuerbeträge
bestimmt. Hierbei find sowohl in Ansehung der Staatssteuern, als auch in An-
sehung der Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern die für das Jahr 1891/92 ent-
richteten oder noch zu entrichtenden Beträge zu Grunde zu legen. Bezüglich der
Berechnung der zur Berücksichtigung zu ziehenden Staatsklassenftener ist zu bemerken,
daß nach dem Gesetze, betreffend die Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891
(G. S. S. 231) für jede nicht veranlagte Person ein Stenerbetrag von 3 Mk. an
Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatze zu bringen ist.
In diese Wählerliste (C) sind aus der Gemeindegliederliste (8) von den zu e
aufgeführten Personen nur diejenigen aufzunehmen, welche Gemeindeabgaben entrichtet
haben, bei denen also die Spalte 8 mit einer Ziffer ansgefüllt ist. Der Gesammt-
betrag der von den Stimmberechtigten zu entrichtenden Abgaben ist aus Spalte 10
der Liste B in Spalte 4 der Liste C zu Üübertragen. Diese Beiträge sind zunächst zu-
sammenzuziehen und die drei Klassen nach §. 50 so abzugrenzen, daß ein Drittel
dieses Gesammtbetrages auf jede Klasse entfällt. Der auf jede der drei Klassen ent-
fallende Steuerbetrag ist in der Spalte 5 hinter dem Steuerbetrage des zuletzt auf-
geführten Wahlberechtigten der bezüglichen Klasse auszuwerfen.
Diese Liste (C) ist in dem Zeitraume vom 15. bis 30. Jannar in einem vorher
zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume auszulegen. Während dieser Zeit
kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Gemeindevorsteher
Einspruch erheben, über welchen dieser, oder, wo eine Gemeindevertretung schon jetzt
besteht, die letztere zu beschließen hat. -
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren bei dem Kreisausschusse statt. Die Gemeindevorsteher sind dahin mit
Auweisung zu versehen, daß sie über die erhobenen Einsprüche und im Anschlufse
bieran über die Richtigkeit der Wählerliste überhaupt, mit thunlichster Beschleunigung