Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 861
— mnbeschadet jedoch der erfdrderlichen Gründlichkeit der Prüfung — beschließen, oder
zutreffenden Falls veranlassen, daß dies seitens der Gemeindevertretung geschehe. Die
Beschlüsse auf erfolgte Einsprüche sind denjenigen, welche diese Einsprüche erhoben
haben, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Da Klagen gegen diese Beschlüsse
keine aufschiebbare Wirkung haben, so wird es unschwer zu ermöglichen sein, daß das
Einspruchsverfahren zu Ende des Monats März 1892 beendet ist. Soll der Name
eines einmal in die Liste ausgenommenen Wahlberechtigten wieder gelöscht werden, so
ist dieses demselben unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vor dem 1. April
1892 durch den Gemeindevorsteher mittelst einer gegen Empfangsbescheinigung zuzu-
fiellenden Verfügung mitzutheilen. Kurz vor diesem Zeitpunkte ist diese Liste zutreffen-
den Falles durch Aufnahme derjenigen Personen zu vervollständigen, welche inzwischen
noch das Gemeinderecht erlangt haben.
Die Wahl der Gemeindeverordneten hat am 1. April 1892 oder an einem der
nächstfolgenden Tage gemäß den Vorschriften der §§. 57, 59 bis 63 zu erfolgen.
Besonders zu beachten find die Bestimmungen des §. 52 wegen der Durch-
führung des Grundsatzes, daß mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeinde-
vertretung Angesessene sein müssen.
Wegen der Beschlußfassung über die Gültigkeit der Wahlen und der dagegen zu-
lässigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren kommen die Bestimmungen der §§. 66
und 67 zur Anwendung.
2. Beschlußfassung nach §. 149 Abs. 5, Richtigstellung der Liste.
Alsbald nach Abschluß des Wahlverfahrens hat der Gemeindevorsteher die ge-
wählten Gemeindeverordneten gemäß den Vorschriften des §. 104 in ortsüblicher
Weise unter Angabe der Gegenstände der Berathung und Innehaltung der Frist von
mindestens 2 Tagen, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die Nichtanwesenden sich
den gefaßten Beschiüssen zu unterwerfen haben, zusammenzuberufen.
Gemäß §. 106 ist diese Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Kommt auf die erste Zusummenberufung eine beschluß-
fähige Versammlung nicht zu Stande, so sind die Gemeindeverordneten durch den
Gemeindevorsteher unter Beobachtung der Vorschriften des §. 104 zu einer ander-
weiten Versammlung mit dem Hinweise zusammenzuberufen, daß die Erscheinenden
ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig sind.
Nach Eröffnung der Tagung werden zuvörderst die Gemeindeverordneten gemäß
§. 54 durch den Gemeindevorsteher in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag ver-
pflichtet. Hierauf erfolgt die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die in dem
§. 13 aufgeführten Personen mit einem Jahreseinkommen bis einschließlich 900 Mk.
zu den Gemeindeabgaben herangezogen, oder ob sie von denselben ganz freigelassen
oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze als die Personen mit einem höheren
Einkommen herangezogen werden sollen. Wird die Freilassung oder die geringere
Belastung beschlossen, so ist durch den Gemeindevorsteher sofort dem Landrathe hiervon
Anzeige zu erstatten, welcher baldthunlichst die Beschlußfassung des Kreisausschusses
darber herbeizuführen hat, ob zu dem Beschlusse der Bersammlung die Zustimmung
zu ertheilen, oder ob dieselbe zu versagen ist. ··
Soweit hierdurch eine Aenderung in dem Wahlrechte der Personen mit einem
Einkommen von mehr als 660 Mk. bis 900 Mk. oder eines Theiles derselben gegen-
über der vom 1. April aufgestellten Gemeindegliederliste herbeigeführt wird, sei es,
daß die in Frage stehenden Personen bisher nicht zu den Gemeindeabgaben heran-
gezogen waren, ihre Heranziehung aber vom 1. April ab eintritt, sei es, daß ihre
gänzliche Freilassung von den Gemeindeabgaben vom 1. April ab unter Zustimmung
des Kreisausschusses beschlossen wird, während sie vor dem bezeichneten Zeitpunkte
herangezogen waren, ist die Gemeindegliederliste B und die Wählerliste O richtig zu
stellen und der Inhalt des Gemeindebeschlusses in der für Bemerkungen bestimmten
Spalte der beiden Listen anzuführen. «
Letzteren Falles scheiden die etwa aus dieser Gruppe zu Gemeindeverordneten ge-
wählten Personen gemäß §. 43 aus der Gemeindevertretung aus, und es kommt wegen
Anordnung außerordentlicher Ersatzwahlen die Vorschrift des §. 54 Abs. 2 zur An-
wendung.
Im Uebrigen wird hierdurch an dem Rechtsbestande der in das Amt getretenen
Gemeindevertretungen selbst nichts geändert; vielmehr bleiben dieselben in ihrer erst-