Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 863 
empfangen keine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln, 
haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt 
und haben — mit Ansnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemeinde- 
bezirke ihren Wohnsitz. 
  
——————— 
  
  
  
  
  
Der Gemeindeglieder und sonstigen Wahlberechtigten 
Klassen- Gewerbe= Kreis= Summa 
Zu- S 6 " und klas- 7 steuer Ge- und Stoeen Benier- 
und Stand, JSCebens- siß zirte Getände vom meinde-= Provin- in tungen. 
Wornamel Gewerbe] alter rommen- stener stehenden steuer zial-- Spalte 
0. stener Gewerbe steuer 5 bis 9 
sisssrMM|° M. W M.. M. 
1 2 I3 4 5 6 8 9 10 11 
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Männliche und weibliche Wohnhausbesitzer. 
b) Männliche und weibliche, jährlich mindestens 3 Mk. Grund= und Gebäudestener 
zohlende Angesessene ohne Wohnhaus. 
Tc) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von mehr 
als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klassifizirten Einkommenstener veranlagt sind. 
d) Forensen (männliche und weibliche), juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Staatefiskus. 
e) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von 
mehr als 660 Mk. bis einschließlich 900 Mk. zur Klassensteuer veranlagt sind. 
Gemeinde Anlage C. 
Kreizs . 
Wählerliste für die Wahlen zur Gemeindevertretung. 
. ti 
Der Wahlberechtigten Summe der gesammten von 
  
  
  
Nr dem Wahlberechtigten zu zah- Steuerbetrag 
« Zu- und Stand oder lenden direlten Gemeinde- Bemerkungen. 
Kreis-, Provinzial= und Staats--) der Klasse 
Vorname Gewerbe steuern 
* . 
2 3 58 6 
  
  
  
  
  
  
  
Anweisung II 
zur Ausführung der Landgemeinde--Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der 
Monarchie vom 3. Juli 1891 (G. S. S. 233), betr. die Gestaltung der Gemeinden 
und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden ?. 
28. Dez. 1891 
1. Bezirksfreie Grundstücke (. 2 Nr. 1). 
2. Vereinigung und Umwandlung bestehender Bezirke (s. 2 Nr. 2, 3, 5). 
Bei der von Amtswegen allgemein vorzunehmenden Prüfung, für welche Fälle 
die Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken mit anderen Gemeinden oder 
1) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen find die der Land- 
gem. O. vom 3. Juli 1891.
	        
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