Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen. 81
o kann er die Besichtigung durch einen anderen Sachverständigen beanspruchen.
d# diesem Falle hat er dem Vorstande der Innung, sobald er den Namen des
kauftragten erfährt, die entsprechende Mittheilung zu machen und einige
reignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen
icsichtigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft
er die vorgefundenen Verhältnisse zu geben bereit sind. In Ermangelung
enis# Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand
tscheidet auf Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde. »
B Auf Räume, welche Bestandtheile landwirthschaftlicher oder fabrikmäßiger
etriebe sind, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
neb. 96. Die bei den Innungsmitgliebdern beschäftigten Gesellen (Gehülfen)
Tbmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung
Fbei-, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem
wecke den Gesellenausschuß.
d Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei
, Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Ein-
rcchtungen zu betheiligen, für welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge ent-
lücten „oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer
ützung bestimmt sind.
Moae Die nähere Regelung dieser Betheiligung hat durch das Statut mit der
aßgabe zu erfolgen, daß
1. bei der Berathung und Beschlußfassung des Innungsvorstandes mindestens
ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist;
2. bei der Berathung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine
sämmtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen sind;
8. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen (Gehülfen)
Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vor-
sitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in
„gleicher Zahl zu betheiligen sind wie die Innungsmitglieder.
Abs Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den im
ausf bezeichneten Angelegenheiten darf nur mit Zustimmung des Gesellen-
Kifschusses erfolgen. ird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die
ichtsbehörde ergänzt werden.
bei I. 95a. Zur Theilnahme an der Wahl des Gesellenausschusses sind die
rechcinem Innungsmitgltede beschäfttgten volljährtgen Gesellen (Gehülfen) be-
t, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
fähi bzählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, welcher zum Amte eines Schöffen
it 31, 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
wenn le Wahl zum Gesellenausschusse leitet ein Mitglied des Innungsvorstandes,
gein solches nicht vorhanden ist, ein Vertreter der Ausfsichtsbehörde.
wählern 95b. Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Ersatzmänner zu
scheinn, welche für dieselben in Behinderungsfällen oder im Falle des Aus-
habenns für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Wahl einzutreten
sich fü Wird dessenungeachtet der Gesellenausschuß nicht vollzählig, so hat er
ur den Rest der Pahlzeit durch Zuwahl zu ergänzen. "
mehr 5 För. Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht
derbiebei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirke der Innung
aus d en, die Mitgliedschaft noch während drei Monaten seit dem Austritt
ger eschäftigung bei Innungsmitgliedern.
behörd 96. Die Innungen unterliegen der Aufsicht der unteren Verwaltungs-
?,n in deren Bezirke sie ihren Sitz haben. 6
und stai Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere die Befolgung der gesetzlichen
Vollfercentarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und
gegen di#ung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Innungsämter,
"schäftie Innungsmitglieder und gegen deren Gesellen, soweit diese an den
die H## der Innung Theil nehmen, erzwingen. Die Geldstrafen fließen in
D. asse.
zusteheie Aufsichtsbehörde ist befugt, der Innung, wenn sie es unterläßt, ihr
un c Ansprüche geltend zu machen, einen Vertreter zur gerichtlichen Ver-
er Angelegenheit zu bestellen.
ing. .
Ugseautz,.s;audbuchn,7.uusi. 6