866 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung.
find, und folgeweise eine kommunale Neubildung nach der Bestimmung unter Nr. 5
lit. b angezeigt ist.
Zu §F. 2 Nr. 5 lit. c.
Od eine Gemenge-Lage in solchem Umfange vorliegt, daß eine Bereinigung der
im Gemenge liegenden Bezirke nach Maßgabe dieser Vorschrift erforderlich wird, ist
eine Frage des örtlichen Ermessens. Wenn die Gebände selbständiger Güter sich in
unmittelbarem Zusammenhange mit der Dorflage befinden, oder wenn einzelne Grund-
stücke mit Bestandtheilen der Gemeindefeldmark im Gemenge liegen, so wird darin
noch kein zwingender Grund zu einer kommnnalen Bereinigung zu finden sein. Nur
dann, wenn „aus einer solchen Gemenge-Lage ein erheblicher Widerstreit der kommn-
nalen Interefsen entsteht, dessen Ansgleichung auch durch die Bildung von Verbänden
im Sinne der 6§. 128 ff. nicht zu erreichen ist“ muß beim Widerspruch der Be-
theiligten die kommunale Neuregelung nach Maßgabe der Vorschriften §5. 2 Nr. 3
erzwungen werden.
Läßt sich das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses im Sinne der Vor-
schriften in S. 2 Nr. 3 und 5 überhaupt nicht darthun, so ist bei mangelndem Ein-
verständniß der Betheiligten von dem weiteren Verfahren behufs Ersetzung dieses
Einverständnisses Abstand zu nehmen. Anderenfalls aber ist dieses Verfahren dadurch,
daß die Angelegenheit dem Kreisausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet wird, in
die Wege zu leiten und erforderlichenfalls durch Beschreitung des vorgesehenen Instanzen-
zuges fortzusetzen, bis emweder ein endgültiger Beschluß erzielt ist, durch welchen
das mangelnde Einverständniß ersetzt wird, oder aber im Laufe der Berhandlungen
überzeugend dargethan ist, daß ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschriften
unter §. 2 Nr. 5 nicht vorliegt. In Betreff des Instanzenweges ist zu beachten, daß
die Erhebung der Beschwerde von Seiten des Vorsitzenden gegen einen Beschluß des
Kreisausschusses, Bezirksausschusses oder Provinzialraths an die im §. 123 des Landes-
verwaltungsgesetzes vorgeschriebenen engen Formen gebunden ist, daß aber andererseits
durch das Ergehen eines endgültigen Beschlusses, welcher die Ersetzung des Einver-
ständnisses versagt, die Wiederholung des gesammten Verfahrens nicht ausgeschlossen
wird, sobald sich demnächst ergiebt, daß Maßnahmen der in Rede stehenden Art dem
Wunsche der Betheiligten oder dem öffentlichen Interesse entsprechen. Sobald das
mangelnde Einverständniß durch einen endgültigen Beschluß ersetzt sein wird, ist —
ebenso wie bei vorhandenem Einverständniß — wegen Einholung der Königlichen
Genehmigung zu berichten.
3. Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (§. 2 Nr. 4, 5).
Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke und
deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke erfolgt durch
Beschluß des Kreisansschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und
Gutsbesitzer, sowie der Besttzer der betreffenden Grundstücke voranzugehen hat, soweit
eine solche Anhörung sich nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in
Rede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweck-
mäßiger Baeirksgernhen, sowie behufs Regelung des kommunalen Berhältnisses der
in verschiedenen Landestheilen noch bestehenden Dorfauen, welche rechtlich der Regel
nach Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtages
machte sich übrigens die Ansicht geltend, daß es dem öffemtlichen Interesse entspreche,
wenn die Dorfauen allgemein denjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren
Bezirken fie belegen sind. Eine solche Regelung wird sich nöthigenfalls namentlich
auf Grund der Borschrift in §. 2 Nr. 5 erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig
bestehenden kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein
erheblicher Widerstreit der kommnnalen Interessen zu entstehen pflegt. Die Neuregelung
des kommunnalen Verhältnisses der Dorfauen hat eine privatrechtliche Aenderung des
bisherigen Rechtszustandes, namentlich in Betreff des Eigenthums an diesen Grund-
stücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer solchen weitergehen“
den Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten.
Liegt kein allseitiges Einverständniß der Betheiligten bezüglich- der Abtrennung
und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen
unr beschließen, wenn „das öffentliche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches