Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 867
Interefse soll gleichfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn eine der
in §. 2 Nr. 5 formulirten, unter 2 bereits näher erörterten Boraussetzungen vorliegt.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet in allen Fällen des §. 2 Nr. 4
— mag Eirverständniß der Betheiligten vorgelegen haben oder nicht — die Beschwerde
in dem unter §. 2 Nr. 3, vorgesehenen Instanzenzuge statt. Soll aus den abge-
trennten Grundstücken ein neuer Gemeinde= oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist
in dem Beschlusse die Königl. Genehmigung bezüglich der Neubildung vorzubehalten,
und sobald der Beschluß endgültig geworden ist, wegen Einholung der Königlichen
Genehmigung Bericht zu erstatten.
4. Auseinandersetzung der Betheiligten (8. 3).
— — — Die Anssinandersetzung tritt erst in Folge, also nach bewirkter Ver-
änderung der Bezirke ein. Indessen wird es in der Regel dem Interesse der Sache
entsprechen, wenn bereits bei den Verhandlungen über die Bezirksveränderungen selbst
— falls diese dadurch nicht erheblich verzögert oder in ihrem Ergebnisse gefährdet
werden — die für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden öffentlichrechtlichen
Verhältnisse der Betheiligten klargestellt, und allseits zufriedenstellende Berständigungen
getroffen werden.
5. Zweckverbände (§§. 128 bis 138).
— — Der Bildung derartiger Verbände ist besondere Fürsorge zu widmen, und
es werden dazu die Erwägungen und Verhandlungen, betreffend Aufhebung, Ver-
einigung und Umwandlung von Gemeinde und Gutsbezirken (s. oben unter 2) viel-
fach Gelegenheit bieten. Es wird bei Einleitung jener Verhandlungen sowie im
weiteren Verlaufe derselben zu prüfen sein, ob dem Bedürfniß an Stelle einer Be-
zirksveränderung besser und leichter durch die Berbindung der bestehenden Bezirke zu
einzelnen Zwecken nach Maßgabe der §§. 128 ff abzuhelfen ist. Aber auch abgesehen
von jenen Verhandlungen muß die Bildung nützlicher Zweckverbäude nach Maßgabe
des Gesetzes thunlichst gefördert werden. Als das nächstliegende Gebiet, auf welchem
hier eine rege Wirksamkeit entfaltet werden kann, stellt sich die öffentliche Armenpflege
dar. Es kann in dieser Beziehung auf die eingehenden Erhebungen über die Noth-
wendigkeit der Bildung von Gesammt-Armenverbänden und auf das die Abänderung
der 88. 31, 65 und 68 des Gesetzes vom 8. März 1871 betreffende Gesetz vom
11. Juli 1891 (G. S. S. 300), sowie dessen Begründung Bezug genommen und
daran die Erwartung geknüpft werden, daß es den Bemühungen der Behörden
gelingen wird, überall da, wo die öffentliche Armenpflege bisher wegen mangelnder
Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbände ihrer Aufgabe nicht gerecht geworden, oder
wo durch eine unbillige Vertheilung der Lasten der Armenpflege auf die einzelnen
Orts-Armenverbände ein erheblicher Widerstreit kommunaler Interessen entstanden ist,
nunmehr eine Vervollkommnung des bisherigen Zustandes durch Bildung von Ge-
sammt-Armenverbänden nach Maßgabe der §§. 128 ff. (vergl. insbesondere §. 131) der
Landgemeinde-Ordnung herbeizuführen.
Was die bereits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist zu beachten, daß gemäß
§. 131 Abs. 1 auf die Gesammt-Armenverbände die Bestimmungen des Titels IV
der Landgemeinde-Ordnung siungemäße Anwendung finden. Diese Verbände sind
daher, sobald die Gemeindeversammlungen (Gemeindevertretungen) neu gebildet sein
werden zu veranlassen, daß sie ihre Statuten dementsprechend einer Umarbeitung
un#terziehen. Kommt ein anderweites zur Bestätigung geeignetes Statut durch freie
Vereinbarung der Betheiligten nicht zu Stande, so ist dasselbe nach Anhörung der
letzteren durch den Kreisausschuß, oder, falls eine Stadtgemeinde betheiligt ist, durch
den Bezirksausschuß festzustellen (gs. 137, 138). Was die sonstigen bereits be-
stehenden Zweckverbände betrifft, so ist, wenn sie ihren Aufgaben genügen und die
Betheiligten nicht selbst ihre Umgestaltung beantragen, deren unverändertes Fortbestehen
durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Soweit aber eine nähere Prüfung der Ver-
hältnisse ergiebt, daß bestehende Zweckverbände in ihrer dermaligen Gestaltung den
Anforderungen, welche an sie gestellt werden müssen, nicht in auereichender Weise
l ist deren Umgestaltung nach Maßgabe der neuen Bestimmungen berbei-
ren.
Anlangend das Verfahren wegen Bildung von Zweckverbänden, so erfolgt dieselbe
55*