82 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung der
Mitglieder, über die Wahlen zu den Innungsämtern, sowie unbeschadet der
Rechte Dritter über die Rechte und Pflichten der Inhaber dieser Aemter.
Sie hat das Recht, einen Vertreter zu den Prüfungen zu entsenden. Sie
beruft und leitet die Innungsversammlung, wenn der Innungsvorstand dieselbe
zu berufen sich weigert. «-
Ueber Abänderungen des Innungsstatuts oder der Nebenstatuten und
über die Auflösung der Innung kann von der Innungsversammlung nur im
Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden.
Gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde ist binnen
bier Wochen die Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde
ist endgültig.
§. 97. Die Schließung einer Innung kann erfolgen:
1. wenn sich ergiebt, daß nach §. 84 die Genehmigung hätte versagt
werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerhalb einer zu
setzenden Frist nicht bewirkt wird;
2. wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsichtsbehörde un-
geachtet die Erfüllung der ihr durch §. 81 a gesetzten Aufgaben vernachläsfigt;
3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie
andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt;
4 6 wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint.
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen 1).
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt;
wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20
und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs-
sachen Platz greift. 4n
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung
hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.
§. 98. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der
Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch
den Vorstand unter Aufsicht der Aussichtsbehörde vollzogen. Genügt der
Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein,
so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Be-
auftragte derselben. .
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die
Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie
sn gan eigenen Ausscheidens aus den Innungssverhältnissen ver-
ichtet sind.
5 Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung
verbunden gewesenen, nicht unter §. 73 des Krankenversicherungs-Gesetzes fallen-
den Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Kor-
porationerechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bis-
erigen Bestände. !# ..
. 98a. Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Vermögen
ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der
sonstigen Verpflichtungen der Innung zu verwenden.
Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die
Mitglieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen
dieser Mitglieder entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als
der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden.
1) In Preußen erfolgt sie durch den Bezirksausschuß auf Klage der Aufsichts-
behörde. Der Bezirksausschuß kann vor Erlaß des Endurtheils nach Anhörung des
Innungsvorstandes oder des gemeinsamen Innungsausschufses die vorläufige Schließung
der Innung oder des gemeinsamen Innungsausschusses anordnen, welche alsdann b
zum Erlaß des Endurtheils fortdauert. Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusfes
ist das Rechtsmittel der Berufung an das Oberverwaltungsgericht zulässig, Zust. Gel-
§ 126.