876 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung.
auf dem öffentlich-rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gemeinde beruhenden
Einnahmen (Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste). — Alle Gemeinde-
einnahmen müssen zur Gemeindekasse gebracht werden (8. 119 Abs. 5).
4. Ausgaben.
Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Gemeinde aus ihren
privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
erwachsen. Hierbei sind zu beachten die Vorschriften in S. 114 Abs. 2, wonach An-
leihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet oder der vor-
handene vergrößert wird und neue Belastungen der Gemeindeangehörigen ohne gesetz-
liche Berpflichtung der Genehmigung des Kreisausschusses bedürfen, sowie die Vor-
schriften in 8. 88 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden
Urkunden. .
5. Gemeindehaushalt, Voranschlag.
Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Derselbe soll der
Regel nach unter Zugrundelegung eines Voranschlages geführt werden, der für das
Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeinde-
vertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche die Dauer von drei Jahren nicht
übersteigen darf, aufzustellen ist und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich machen
soll, welche sich im Boraus veranschlagen lassen (S. 119 Abs. 1).
Der Boranschlag ist von dem Gemeindevorsteher oder dem Gemeindevorstand,
wo ihm dies Geschäft übertragen ist, zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Ranme zur Ein-
sicht aller Gemeindeangehörigen auszulegen, demnächst rechtzeitig vor Begiunn der
Rechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzustellen
und dem Vorsitzenden des Kreisausschusses abschriftlich mitzutheilen (s. 119 Abf.
2 bis 4).
Der Boranschlag ist dergestalt für die Hanshaltsführung der Gemeinde maß-
gebend, daß Ausgaben, welche darin nicht oder nur vorbehaltlich besonderer Beschluß-
fassung vorgesehen find, sowie Ueberschreitungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der
vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen
(5. 119 Abs. 5).
Nach §. 119 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisausschusses einzelnen Ge-
meinden die Aufstellung eines Boranschlages erlassen werden, wenn deren Verhältnisse
dies unbedenklich erscheinen lassen. Bon dieser Befugniß wird indessen nur in be-
schränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlages
im Allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für kleinere Landgemeinden sich
eimnpfiehlt und sich bei nicht ganz einfachen Verhältnissen sogar als unentbehrlich erweist.
Sie verbürgt die nothwendige Ordnung des Gemeindehaushalts und die Durch-
führung des Grundsatzes, daß die Ausgaben sich stets in den Grenzen der zur Ver-
fügung stehenden Einnahmen zu halten haben. Dementsprechend ist die Einrichtung
eines Voranschlages auch bereits in einer erheblichen Anzahl von großen wie kleinen
Landgemeinden im Gebrauch, hat sich überall als nützlich erwiesen und nirgends zweck-
lose Schwierigkeiten bereitet. Insoweit es dem Gemeindevorsteher an hinreichender
Erfahrung und Gewandtheit zur Aufstellung eines Voranschlages fehlt, werden die
Aussichtsbehörden ihm Unterstützung zu leisten haben. Zu diesem Zweck ist das an-
liegende Muster eines Voranschlages beigefügt, welches für größere Gemeinden be-
stimmt und selbstverständlich je nach den örtlichen Bedürfnissen der Abänderung, ins-
besondere durch Weglassung einzelner Titel und auch der Spalten 4 bis 6 fähig ist.
6. Kassen= und Rechnungswesen.
Dem Gemeindevorsteher liegt ob, die auf dem Voranschlage oder auf Beschlüssen
der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Aus-
gaben anzuweisen und das Rechnungswesen, soweit er es nicht selbst führt, d. h.
soweit besondere Beamte hierfür angestellt sind (Einnehmer, Rechnungsführer), zu
beaufsichtigen (§. 88 Abs. 4 Nr. 4).
7. Gemeinderechnungsbuch.
Während der Rechnungsperiode muß der Gemeindehaushalt und das Kassen= und
Rechnungswesen stets klar gehalten werden. Hierzu dient die in §. 120 Abs. 1 an-
geordnete Führung eines Gemeinderechnungsbuchs, wie solches bereits in vielen Ge-