Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

882 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Anhang I. 
Einnahmen und Ausgaben aus der Verpachtung der Jagd in dem Gemeindebezirke. 
Einnahme. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Laufende 
Datum. Name des Zahlers Betras Bemerkungen 
Nr. 
M. Pf. 
Summe 1 
Ausgabe. 
Laufende 
Datum. Name des Empfängers Betrag Bemerkungen 
Nr. . 
M.-Pf. 
Summe D 
  
  
  
  
—. — — — — — 
Gemeinde-Ordnung!) für die Rheinprovinz. 
Vom 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) 
in der nach dem Gesetze, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz vom 
15. Mai 1856 (G. S. S. 435) sich ergebenden Fassung. 
Wir — — — verordnen über die Verfassung und Verwaltung derjenigen Ge- 
meinden in der Rheinprodinz, in welchen die Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 
(G. S. S. 406) nicht eingeführt wird), was folgt: 
Erster Titel. Von den Gemeinden und Bürgermeistereien überhaupt und der 
Grundlage ihrer Verfassung. 
§. 1. Alle diejenigen Orte (Städte), Dörfer, Weiler, Bauernschaften, Honn- 
schaften, Kirchspiele u. s. w.), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen 
eigenen Hanshalt haben, es sei auf den Grund eines besonderen Etats oder einer 
Abtheilung des Bürgermeistereietats, sollen fortan eine Gemeinde unter einem Ge- 
meindevorsteher bilden. 
§. 2. Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bildeten, gegenwärtig aber 
mit anderen zu einem Haushalte verbunden find, können als eigene Gemeinden wieder 
hergestellt werden, wenn sie noch erhebliche besondere Interessen haben und zwei 
Drittel der zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindemitglieder des Ortes 
(Art. 11 Ges. 15. Mai 1856, §. 36) in einer zu diesem Zweck unter dem Borsitze des 
Bürgermeisters abzuhaltenden Gemeindeversammlung sich dafür erklären. Der Ober- 
  
1) Die Anm, zur Städte-Ordnung und Landgemeinde-Ordnung für die Ofthrovinzen, 
auf welche verwiesen wird, finden finnentsprechende Anwendung. Kommentar von 
Harnisch, 3. Aufl., Düsseldorf 1897. 
2) Art. 1 und 2 Ges. 15. Mai 1856. 
3) Die nach der Gem. O. verwalteten Städte werden nach der Rh. Kr. O. §. 21 
Abs. 1 den Landgemeinden gleichgeachtet. Theilnahme an Kreistagswahlen im Wahl- 
verbande der Städte, Rh. Kr. O. §. 37. Solche Städte sind Angermund, Bendorf, 
Brühl, Ehrenbreitenstein, Geilenkirchen und Grevenbroich. Der diesen Gemeinden 
eigene städtische Charakter besteht fort, obwohl ein „Stand der Städte“ nicht mehr 
besteht, E. O. V. XIX. 130.
	        
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