Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 883
Präfident hat hierüber auf den Bericht des Regierungspräsidenten!#) zu entscheiden;
es müssen aber, bevor für die Wiederherstellung entschieden wird, die zur Ausübung des
Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder der übrigen betheiligten Ortschaften in einer
unter dem Vorsitze des Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung ebenfalls mit
ihrer Erklärung gehört werden.
§. 3. Zur Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeindebezirks, und zu
letzterem alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstücke?).
Gesetz, betr. die Bestimmung des Wohnsitzes im Sinne der Rheinischen
Gemeindeverfassungsgesetze.
Vom 30. Juni 1884 (G. S. S. 307).
Einziger Artikel.
Als Wohnsitz im Sinne der Städte-Ordnung für die Rheinprovinz, der
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz v. 23. Juli 1845 (G. S. S. 523) und
des Gesetzes, betr. die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, v. 15. Mai 1856
(G. S. S. 435) ist derjenige Ort anzusehen, in welchem Jemand eine Wohnung
unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung
einer solchen schließen lassen.
§. 4. Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde angehören,
müssen mit einer angrenzenden Gemeinde vereinigt werden; der Kreisausschusss) hat
Rirübe- nach Anhörung der Betheiligten und des Gemeinderaths der betr. Gemeinde
n beschließen.
gübe Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände
m Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirang nach
Massgabe der Verordnung v. 12. Nov. 1855 (G. S. S. 668) vorbehalten #).
§#. 6. Außer den Fällen der 8§§. 2 und 4 können Veränderungen in den Ge-
meindeverbänden nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorgenommen werden.
Sie zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder der betheiligten Ge-
meinden sind hierüber zuvor in einer unter dem Vorsitze des Bürgermeisters abzu-
Saltenden Versammlung mit ihrer Erklärung zu hören.
§. 7. Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk (Bürgermeisterei)
unter einem Bürgermeister; die Bürgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde be-
ehen, wenn diese von dem Umfange ist, um den Zwecken einer Bürgermeisterei für
sich allein zu genügen?.
1) L. B. G. §. 18, Zust. Ges. F. 24.
2) Vergl. über streitige Grenzen rc. Zust. Ges. §. 26.
3) Zust. Ges. §. 25 Abs. 1.
B 4) Art. 3 Ges. 15. Mai 1856. In Betracht kommen der Fürst zu Solms-
raunfels, der Fürst zu Solms-Hohensolms-Lich und der Fürst zu Wied. Die
egulirung hat stattgefunden. Vergl. oben Bd. I S. 51.
D # ) Nur der Bürgermeister ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinden nach außen,
zuisbesuodere vor Gericht, Erk. O. Trib. 2. Juli 1861 (Rh. Arch. LVII. II. S. 68),
rk. O. V. G. 17. März 1894 (bei Harnisch S. 110).
Mi Zur Beränderung des Namens einer Bürgermeisterei ist die Zustimmung des
inisters des Innern, einer Gemeinde Allerhöchste Genehmigung einzuholen.
beea Die Borschriften des Komm. Abg. Ges. beziehen sich, abgesehen von der Sonder-
destimmung im §. 6, nicht auf Landbürgermeistereien. Der §. 8 Rh. L. G. O.
erleiht den Bürgermeistereten die Rechte der Gemeinden lediglich in Ansehung der
serrwaltung gewisser gemeinschaftlicher Angelegenheiten der letzteren. Als gemein-
chaftliche Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung kann die Deckung des Finanz-
urdarfes der einzelnen Gemeinden nicht gelten, während andrerseits für die Bürger-
usttrrei das Recht, zur Deckung der eigenen Ausgaben Steuern zu erheben, nicht
werch Beschluß der Bürgermeistereiversammlung und des Kreisausschusses begründet
— tden kann. In dieser Beziehung bleiben vielmehr die Vorschriften des §. 113 Oe.
Bu O. maßgebend, wonach die Kosten der gemeinschaftlichen Bedürfnisse der
urgermeisterei durch Beiträge der Gemeinden aufzubringen sind, Res. 12. März 1895
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