884 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
§. 8. Die Bürgermeisterei bildet zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten,
welche für alle zu der Bürgermeisterei gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches
Interesse haben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde. Welche
Angelegenheiten Gegenstand des Bürgermeisterei-Kommunalverbandes sein sollen, wird,
soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt find, durch Beschluß der
Bürgermeisterei-Versammlung (§. 109) unter Genehmigung des Kreisausschusses#)
festgestellt.
54 §5. 9. Die Bürgermeistereien sollen in ihrer bisherigen Begrenzung beibehalten
werden; es bleibt jedoch vorbehalten, soweit die gegenwärtigen Bezirke nicht zweckmäßig
befunden werden, die erforderlichen Abänderungen zu treffen. Dieselben erfolgen
fortan durch den Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bezirksaus-
schusse nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages).
5. 10. Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Gemeinden
oder Bürgermeistereien nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den
Betheiligten beschliesst der Kreisausschuss, vorbehaltlich der den letzteren
gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahrens).
Eine jede solche Beränderung der Gemeinde= oder Bütrgermeisterei-Bezirke ist
durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt zu machen #0. #
§. 11. Wo eigenthümliche Verhältnisse einzelner Gemeinden oder Landestheile
es nöthig machen, können zur Ergänzung und näheren Bestimmung der Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes besondere Statuten und Dorfordnungen erlassen werden,
worülber, je nachdem diese Verhältnisse nur in einzelnen Gemeinden oder in sämmtlichen
Gemeinden einer oder mehrerer Bürgermeistereien vorkommen, die betheiligten Ge-
meinderäthe oder Bürgermeisterei-Versammlungen (88. 44 u. 109) zu beschließen haben.
Solche Statuten und Dorfordnungen dürfen den Bestimmungen der Gesetze
nicht widersprechen. Sie unterliegen der Bestätigung des Kreisausschusses?).
An der althergebrachten Wirksamkeit der im oftrheinischen Theile des Regierungs-
bezirks Koblenz noch bestehenden Schöffen= und Feldgerichte wird durch gegenwärtige
Ordnung nichts geändert ).
Zweiter Titel. Von den' Gemeinden.
Erster Abschnitt. Von den Gemeindegliedern, deren Rechten und
Pflichten.
12. Mitglieder der Gemeinden sind: #
sämmtliche selbständigen Einwohner derselben mit Ausnahme der servis-
berechtigten Personen des aktiven Dienststandesy),
alle, welche mit einem Wohnhause in der Gemeinde angesefsen find, und
3. diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt haben (§. 36).
Als mit einem Wohnhause angesessen wird der derjeuige angesehen, auf dessen
Namen das Haus in der Gebäudesteuerrolle eingeragen ist (Gesetz, betr. die Ein-
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, v. 21. Mai 1861 (G. S. S. 317)].
§. 13. Inwiefern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Niederlassung
zu gestatten haben, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Borschriften zu be-
urtheilen 5).
8. 149).
§. 15. Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemeinsamen Rechten un
Pflichten der Gemeinde Theil, unter folgenden näheren Bestimmungen:
1) Zust. Ges. s. 31 Abs. 1.
2) Rh. Kr. O. S. 22.
2) Zust. Ges. S. 25 Absl. 4.
4) Kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143).
5) Art. 4 Ges. 15. Mai 1856 und Zust. Ges. §. 31.
6) Vergl. jedoch §. 14 Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230).
7) Art. 5 Ges. 15. Mai 1886.
s) Ges. über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 (R. G. Bl. S. 55).
"e) bezw. Art. 6 Ges. 15. Mai 1856, durch §. 2 Ges., betr. die Aufhebung
der Einzugsgelder und gleichartigen Kommunalabgaben v. 2. März 1867 (
S. S. 361) aufgehoben.