Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

886 Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betr. die Heranziehung oder die Ver- 
anlagung zu den Gemeindelasten, beschliesst der Bürgermeister. 
Gegen den Beschluss findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Die Beschwerden und Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkungt). 
§. 26. Die Beitragspflicht der einzelnen Gemeindeangehörigen (§. 22) erstreckt 
sich auch auf die Verzinsung und Abtragung bereits verhandener Schulden der Ge- 
meinde, und es bedarf dieserhalb keiner besonderen Bekanntmachung an die nen ein- 
tretenden Mitglieder; die Bestimmungen, welche in Ansehung der Besitzer der von 
der französischen Regierung verkauften Domänen durch das Gesetz wegen des Schulden- 
wesens der Gemeinden in den Landestheilen des linken Rheinnfers und in der Stadt 
Wesel vom 7. März 18222) §. 33 getroffen worden find, bleiben jedoch in Kraft. 
Bei Veränderungen des Gemeindebezirks durch Zuschlagung einzeln gelegener Be- 
sitzungen, oder durch Einverleibung einer andern Gemeinde oder eines Theils 
derselben, wird in den bestehenden Schuldverhältnissen und in der Berbindlichkeit, 
zur Berzinsung und Abtragung der schon vorhandenen Schulden beizutragen, nichts 
geändert 2). 
Zweiter Abschnitt. Von dem Gemeinderechte (Bürgerrechte) und den 
Meistbeerbten. 
§§. 33 und 34, ersetzt durch Art. 11 Ges. 15. Mai 1856.) 
ur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Gemeinde- 
vechth sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt (Meistbeerbte), 
welche 
renrdi I. Preussische Unterthanen und selbständig sind, 
un 
II. seit einem Jahre 
. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, 
a 2. die sie betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt haben 
un 
3. a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause“) angesessen sind und 
von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen zu einem Jahres- 
betrag ) von mindestens sechs Mark an Grund- und Gebäudesteuer 
vom Staate veranlagt sind; doch kann dieser Satz, wo besondere 
Ortsverhältnisse es nöthig machen. ausnahmsweise mit Genehmigung 
des Kreisausschusses"#) geringer festgesetzt werden, 
oder 
b) ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und ausserdem entweder 
zur Einkommenstever oder zu einem fingirten Steuersatze von min- 
destens vier Mark zur Klassensteuer veranlagt sind. beziehungsweise eln 
Einkommen von mehr als 660 bis einschliesslich 900 Mark beziehen). 
Steuerzahlungen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, 
Stenerzablungen und Grundbesitz der Minderjährigen, beziehungswelss 
der unter väterlicher Gewalt befludlichen Kinder dem Vater an- 
gerechnet. 
  
1) Vergl. Aum. 4 und 5 auf S. 885. 
2) G. S. S. 49. 
2) Bergl. Zust Ges. §. 25, 4. 
4) Im §. 15, za find solche Personen gemeint, die nicht ihren Wohnsitz in * 
Gemeinde zu haben brauchen. Diese find stimmberechtigte Gemeindeglieder und 
rechtigt, ihre Stimme persönlich, ohne Bermittelung eines Stellvertreters, ausznüben. 
Bergl. E. O. V. XXVIII. 137. 
5) Ges. 21. Mai 1861 (G. S. S. 253) und §. 5 Ges. 14. Juli 1893 (G. 
S. 119) wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
“) Zust. Ges. §. 31 Abs. 1. 
7) §5. 74 77 Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 175).
	        
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