Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 8929
Gemeindemitglied ist befugt, die Rechnung daselbst einzusehen und seine Erinnerungen
dem Bürgermeister oder dem Gemeinderath schriftlich einzureichen, um davon bei
Prüfung der Rechnung in geeigneter Weise Gebrauch zu machen. Der Bürgermeister
revidirt sodann die Rechnung und legt sie mit seinen Bemerkungen dem Gemeinde-
rath zur Prüfung und Abnahme vor.
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderath
unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes die Rechtmäßigkeit der
vom Bürgermeister ertheilten Ausgabe-Anweisungen und die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Einnahme-Ueberweisungen zu prüfen. Das darüber aufzuehmende
Protofkoll reicht der Vorsitzende dem Landrath unmiuelbar ein. Der Bürgermeister
darf bei jener Berathung nicht zugegen sein.
§. 92. Die Rechnung ist mit den Revisions= und Abnahmeverhandlungen an
den Landrath zur schließlichen Prüfung und Feststellung einzusenden. Dieser hat
längstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken und die
Decharge zu ertheilen und seine Erinnerungen dem Bürgermeister mitzutheilen.
Der Gemeinderath kann die Veröffentlichung der Rechnungen durch den Abdruck
eschließen.
8 93. Ueber die Art, wie die Haushaltsetats und Rechnungen, so wie das
Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungspräsidenten die erforderliche
Instruktion ertheilen.
§. 94. Ueber die Bestandtheile des Gemeindevermögens soll der Bürgermeister
ein Lagerbuch doppelt führen, von welchem ein Exemplar auf der Bürgermeisterei
und das andere bei dem Gemeindevorsteher beruht. Die in dem Lagerbuche vorge-
kommenen Veränderungen sollen dem Gemeinderath jährlich bei Gelegenheit der
Rechnungsabnahme zur Einsicht und Erklärung vorgelegt werden 7.
§. 95. Die freiwillige Veräußerung ) von Grundstücken kann nur auf deu An-
trag des Gemeinderaths, mit Genehmigung des Kreisausschussess) und, mit Aus-
nahme der unten erwähnten besonderen Fälle nur im Wege der öffentlichen Lizitation
Statt finden.
Zur Gültigkeit der Lizitation aber gehört:
1. Die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Kataster
nebst Taxe;
2. eine öffentlich auszuhängende Ankündigung:
3. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch die
etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blätter, und durch öffentlichen Aus-
ruf in der durch den Ortsgebrauch bestimmten Weise;
4. eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum kLizitations-
termine;
5. Abhaltung des Lizitationstermins durch eine Justizperson oder den Bürger-
meister.
Wenn der Katastralertrag des Grundstücks nicht sechs Mark und die Taxe nicht
einhundertfünfzig Mark übersteigt, so bedarf es nur der ortsüblichen Bekanntmachung.
Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an den Kreisausschuss zu berichten,
Welcher sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch kommissarische Ermittelung
überzeugen muß, ob hinreichende Gründe zu der votgeschlagenen Maßregel vorhanden
find. Ist bei der Lizitation die Taxe nicht erreicht worden, so ist, wenn der Ge-
meinderath dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Beräußerung beamtragt, unter
Einreichung der Verhandlung an den Kreisausschuss zu berichten, welcher über den
Zuschlag entscheidet.
In besonderen Fällen kann der Kreisausschuss auch den Verkauf aus freier
Hand oder einen Tausch, und auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten,
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1) Die für die Gemeinden der Rheinprovinz angelegten Wegelagerbücher beweisen
zunächst nur die Auffassung der mit ihrer Aufstellung betrauten Behörde, eine recht-
liche Präsumtion für die Richtigkeit ihres Inhaltes besteht nicht, E. O. V. XXVIII 243.
*) Dazu gehört auch eine Bertauschung, sowie das Bersprechen des Berkaufes
einer Sache für die Folge, Res. 2. März 1821 (A. S. 89) und 7., März 1864
(. Bl.S. 20).
*!) Zust. Ges. §# 31 Abs. 1.
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