Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz. 8929 
Gemeindemitglied ist befugt, die Rechnung daselbst einzusehen und seine Erinnerungen 
dem Bürgermeister oder dem Gemeinderath schriftlich einzureichen, um davon bei 
Prüfung der Rechnung in geeigneter Weise Gebrauch zu machen. Der Bürgermeister 
revidirt sodann die Rechnung und legt sie mit seinen Bemerkungen dem Gemeinde- 
rath zur Prüfung und Abnahme vor. 
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Gemeinderath 
unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes die Rechtmäßigkeit der 
vom Bürgermeister ertheilten Ausgabe-Anweisungen und die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Einnahme-Ueberweisungen zu prüfen. Das darüber aufzuehmende 
Protofkoll reicht der Vorsitzende dem Landrath unmiuelbar ein. Der Bürgermeister 
darf bei jener Berathung nicht zugegen sein. 
§. 92. Die Rechnung ist mit den Revisions= und Abnahmeverhandlungen an 
den Landrath zur schließlichen Prüfung und Feststellung einzusenden. Dieser hat 
längstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken und die 
Decharge zu ertheilen und seine Erinnerungen dem Bürgermeister mitzutheilen. 
Der Gemeinderath kann die Veröffentlichung der Rechnungen durch den Abdruck 
eschließen. 
8 93. Ueber die Art, wie die Haushaltsetats und Rechnungen, so wie das 
Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungspräsidenten die erforderliche 
Instruktion ertheilen. 
§. 94. Ueber die Bestandtheile des Gemeindevermögens soll der Bürgermeister 
ein Lagerbuch doppelt führen, von welchem ein Exemplar auf der Bürgermeisterei 
und das andere bei dem Gemeindevorsteher beruht. Die in dem Lagerbuche vorge- 
kommenen Veränderungen sollen dem Gemeinderath jährlich bei Gelegenheit der 
Rechnungsabnahme zur Einsicht und Erklärung vorgelegt werden 7. 
§. 95. Die freiwillige Veräußerung ) von Grundstücken kann nur auf deu An- 
trag des Gemeinderaths, mit Genehmigung des Kreisausschussess) und, mit Aus- 
nahme der unten erwähnten besonderen Fälle nur im Wege der öffentlichen Lizitation 
Statt finden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation aber gehört: 
1. Die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-Kataster 
nebst Taxe; 
2. eine öffentlich auszuhängende Ankündigung: 
3. einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch die 
etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blätter, und durch öffentlichen Aus- 
ruf in der durch den Ortsgebrauch bestimmten Weise; 
4. eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum kLizitations- 
termine; 
5. Abhaltung des Lizitationstermins durch eine Justizperson oder den Bürger- 
meister. 
Wenn der Katastralertrag des Grundstücks nicht sechs Mark und die Taxe nicht 
einhundertfünfzig Mark übersteigt, so bedarf es nur der ortsüblichen Bekanntmachung. 
Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an den Kreisausschuss zu berichten, 
Welcher sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch kommissarische Ermittelung 
überzeugen muß, ob hinreichende Gründe zu der votgeschlagenen Maßregel vorhanden 
find. Ist bei der Lizitation die Taxe nicht erreicht worden, so ist, wenn der Ge- 
meinderath dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Beräußerung beamtragt, unter 
Einreichung der Verhandlung an den Kreisausschuss zu berichten, welcher über den 
Zuschlag entscheidet. 
In besonderen Fällen kann der Kreisausschuss auch den Verkauf aus freier 
Hand oder einen Tausch, und auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten, 
— 
  
1) Die für die Gemeinden der Rheinprovinz angelegten Wegelagerbücher beweisen 
zunächst nur die Auffassung der mit ihrer Aufstellung betrauten Behörde, eine recht- 
liche Präsumtion für die Richtigkeit ihres Inhaltes besteht nicht, E. O. V. XXVIII 243. 
*) Dazu gehört auch eine Bertauschung, sowie das Bersprechen des Berkaufes 
einer Sache für die Folge, Res. 2. März 1821 (A. S. 89) und 7., März 1864 
(. Bl.S. 20). 
*!) Zust. Ges. §# 31 Abs. 1. 
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