Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 907
#23. Juli 1845 sämmtliche, zur Ausübung des Gemeinderechts befugte Gemeinde-
mitglieder den Gemeinderath bilden. tritt diese Selbstvertretung mit dem da-
selbst gedachten Zeitpunkte wieder ein.
-chnn die Gemeinderäthe beziehungsweise Bürgermeisterei-Versammlungen
treten die zur Mitgliedschaft gesetzlich selbständig Berechtigten sofort ein.
Art. 31 Ges. 15. Mai 1856. Die zur Ausführung des gegenwirtigen
Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von dem Minister des Innern zu
treffen?!).
Landgemeinde-Grdunng für die Provinz Westfalen.
Vom 19. März 1856 (G. S. S. 265)7.
(Die Staatsregierung hat auf Wunsch des Abgeordnetenhauses eine Ausgabe des
Textes der Wenfälischen Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856, wie derselbe
durch die neue Weftfälische Kreis-Ordnung vom 31. Juli 1886 und durch die neuen
Berwaltungsgesetze abgrändert worden ist, veranstaltet und durch die Amtsblätter ver-
öffentlichen lassen. ·""".- » »
Denm eutspricht der hier folgende Abdruck der Landgemeinde-Ordnung; in dem-
selben sind die aufgehobenen Textworte ausgelassen und die Abänderungen mit lateini-
scher Schrift gedruckt oder mittelst wörtlicher Angaben der betreffeuden Gesetzesstellen
beigefügt. Die Anmerkungen zu den Gemeinde- Ordnungen für die Ostprovinzen
finden auch hier fiunentsprechende Anwendung.)
6. 1. Die gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung soll in der Provinz Westfalen
überall zur Anwendung kommen, wo die Städte-Ordnung für diese Provinz vom
heutigen Tage nach deren Bestimmung im §. 1 keine Anwendung findet ?); doch treten
bei Anwendung der Landgemeinde-Ordnung in Städten, wo die Städte-Ordnung nicht
eingeführt wird, die im §. 66 vorgeschriebenen Modifikationen ein. Städten, in
welchen nach vorstehender Bestimmung die Landgemeinde-Ordnung Anwendung findet,
kann statt derselben die Städte-Ordnung, wenn die Gemeinde-= (Stadt-) Verordneten-
Versammlung (§. 66 Nr. 2) durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum
von mindestens acht Tagen vorgenommener Berathung gefaßten Beschluß darauf an-
trägt, nach Vernehmung der Vertretung des betheiligten Amtes (§. 75) und des Kreis-
tages durch Königliche Verorduung verliehen werden. Ebenso kann einer zu den
Landgemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städtisches Leben ausgebildet hat,
durch Königliche Verordnung die Städte-Ordnung verliehen worden.
Die PVerleihurg der Städte-Ordnung an eine Landgemeinde bewirkt deren
Umwandlung in eine Stadtgemeinde, ohne dass es einer besonderen Aufnahme
in den Stand der Städte bedarf“).
§5. 2. Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem Gemeindevorsteher
und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde gehören alle Ein-
wohner des Gemeinde-Bezirks, mit Ausnahme der, nicht mit Grundeigenthum nach
näherer Bestimmung des §. 15 II. Nr. 3 Littr. a. angesessenen, servisberechtigten
Militärpersonen des aktiven Dienststandes und zum Gemeinde-Bezirk alle Grundstücke,
welche demselben bisher augehört haben, sofern nicht hinsichtlich derselben die Be-
stimmung des §. 3 Platz greift. , «
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde-Bezirke
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
Alle Einwohner des Gemeinde-Bezirks find zur Mitbenutzung der öffentlichen
Gemeinde-Anstalten berechtigt, und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nach den
Borschriften des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen Gemeinde-
—
1) Instr. des Ministers des Innern 18. Juni 1856 (M. Bl. S. 166).
2) Kommentar von Schmidt, Düsseldorf 1897.
:) Die W. St. O. gilt heute in 68 von 124 Städten.
1) W. Kr. O. §. 21 Abs. 2.