908 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen.
Austalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besonderen
Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
8. 3. Güter, welche den Zwecken einer Gemeinde für sich allein zu genügen
geeignet sind, können auf den Antrag der Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher
das Gut bisher vereinigt gewesen ist, selbständige, den Gemeinden gleich zu achtende
Güter (Gutsbezirke) bilden.
Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeinde-Bezirk kann nach An-
hörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Jnnern vor-
genommen werden, wenn die Vertretungen der betheiligten Gemeinde und der be-
theiligte Grundbesitzer darin einwilligen; in Ermangelung einer solchen Einwilligung
wird darüber nach Anhörung des Kreisausschusses vom Könige entschieden ).
Anstalten, welche zu Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des Gutes
und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn
auch nur der eine Theil darauf anträgt, und die Gemeinschaft, ohne Nachtheil für
den anderen Theil, fortbestehen kann.
8. 4. Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestelleen Gütern
(§. 3) bilden einen Verwaltungs---Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vor-
steht; doch kann das Amt auch aus einer Gemeinde bestehen.
Wo und insofern künftig die Amtseimichtung entbehrlich befunden werden
möchte, kann deren Aufhebung auf dem im 5. 12 wegen des Erlasses statutarischer
Tncunger für die Provinz oder einzelne Landestheile vorgeschriebenen Wege
erfolgen.
§. 5. Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche für
alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen
Communal--Verband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche Angelegenheiten
Gegenstände des Amts--Kommunalverbandes sein sollen, darüber hat, sofern sie nicht
durch gesetzliche Borschrift besonders bestimmt find, die Amts-Bersammlung (§. 75)
umer Genehmigung des Kreisausschusses?) zu beschließen; doch ist, wenn eine An-
gelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der Ge-
meinden und der Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter erforderlich.
Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber
nicht alle Einzelgemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse haben, kann
mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und Besitzer der den Gemeinden gleich-
gestellten Güter ein besonderer Berband gebildet werden. Diese Angelegenheiten ge-
hören alsdann zum Geschäftskreise des Amtmannes und der Amts-Versammlung;
jedoch haben die Bertreter der nicht betheiligten Gemeinden darüber nicht mitgu-
beschließen 3).
§ 6. Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbst-
ständigen Gutsbezirke angehört haben, müssen nach Vernehmung der Betheiligten
durch Beschluss des Kreisausschusses mit einem Gemeinde- oder Gutsbezirke ver-
einigt werden.
Eine Bereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen Guts-
bezirks mit einem anderen kann nur unter Zustimmung der Bertretungen der be-
theiligten Gemeinden, so wie des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung des Kreis-
ausschusses mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde= oder selbständigen
Gutsbezirk und deren Bereinigung mit einem angrenzenden anderen kann durch
Beschluss des Kreisausschusses vorgenommen werden, wenn außer den Bertretern
der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer
jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Be-
theiligten kann eine Beränderung dieser Art in den Gemeinde- und Gutsbezirken nur
in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich
9 Zust. Ges. 8. 25 Abs. 1 und 3; W. Kr. O. #§. 23.
2) Zust. Ges §. 31 Abs. 1. Das Amt kann z. B. einen Gesammtarmen--Ber-
band gemäß §. 11 Ges. 8. März 1871 bilden oder Träger der Gemeindekranken-
Versichrung sein, oder ein gemeinsames Gewerbegericht gemäß Ges. 29. Juli 1890
chten.
2) Bergl. hierzu E. O. V. XXVII. 160, XXVIII. 128.