Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 919
§. 571).
§#..59 Alle zur Gemeinde gehörigen Einwohner sind zu den Gemeindebedürfnissen
beizutragen verpflichtet; betrifft aber das Bedürfniß nur das Interesse einzelner Klassen
von Gemeindegliedern oder einzelner für sich bestehender Abtheilungen des Gemeinde-
bezirkes, so leisten auch nur diese die zur Befriedigung derselben nöthigen Geldbeiträge
und Dienste2).
S. 60 7.
S. 61. Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben hinsichtlich
ihres Diensteinkommens von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben insoweit
befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung
vom 11. März 1850 zustand. Geistliche und Schullehrer bleiben von allen perfön-
lichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten,
befreit; Kirchendiener iusoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung
der Gemeinde--Ordnung vom 11. März 1850 zustand).
8. 624).
§. 64. Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefrei-
ungen vom 24. Februar 1850 §s. 2 (G. S. S. 62), bezeichneten ertragsunfähigen
oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach
Maßgabe der Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1834 (G. S. S. 87), die Dienstgrund-
stücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer aber überhaupt von den
Gemeinde--Auflagen befreit.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grundsteuerfuße
vertheilteun Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung;
dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1841 wegen Heranziehung der
Staatswaldungen zum Wegeban, fortbestehen5).
§. 65. Urkunden, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, in-
gleichen Prozeßvollmachten, müssen von dem Amtmann und dem Gemeindevorsteher
vollzogen werden. —
Die Genehmigung der Auffichtsbehörden ist in denjenigen Fällen, in welchen
solche gesetzlich nothwendig ist, in beglaubigter Form beizufügen. Ist der Amtmann
zugleich Gemeinde-Vorsteher, so muß statt des letzteren der Stellvertreter unter-
zeichnen.
Zu Anmerkung 3 auf S. 918.
19. März 1856 erlassenen oder älteren noch geltenden Instruktionen und Gemeinde-
weschluf bleiben in Kraft, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wider-
prechen.
Ein Eintritts= oder Hausflandsgeld darf nicht mehr erhoben werden.
Vergl. oben S. 785 Anm. 2.
1) §§. 57, 58, 60 find durch §. 96 Abs. 5 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893
außer Kraft gesetzt worden.
:) Im Gegensatz zu Noell, Komm. Abg. Ges. §. 20 Anm. 10, muß ange-
nommen werden, daß §. 59 durch 8 96 Abs. 5 K. A. G. nicht aufgehoben worden
ist. Deun §. 59 steht den Vorschriften des K. A. G., insbesondere dem §. 20 Absl. 2
K. A. G. nicht entgegen, ist vielmehr mit den Bestimmungen des K. A. G. um des-
willen wohl vereinbar, weil er für den Fall, daß ein Gemeindebedürfniß nur
das Interesse einzelner Klassen von Gemeindegliedern oder einzelner für sich
bestehender Abtheilungen berührt, die gänzlich unbetheiligten Einwohner von der
Beitragspflicht entbindet, während §. 20 K. A. G. für den Fall, daß eine Ber-
anstaltung zwar allen Gemeindeaugehörigen, aber den einzelnen in verschiedenem
Grade zu Gute kommt, eine Mehr- oder Minderbelastung nach dem Maße des In-
teresses vorsieht.
2) Die Bestimmungen des §. 61 decken sich im Wesentlichen mit den Vor-
schriften der s§. 41, 68 Abs. 6 Komm. Abg. Ges., bezw. der Vd. 23. Sept. 1867.
D) §. 62 ist durch die §§. 19, 42, §. 63 durch die 8§. 41, 68 Abs. 5, bezw.
die Bd 23. Sept. 1867 ersetzt worden.
*) Vergl. zu §. 64 Abs. 1 §. 24 Komm. Abg. Ges., zu §. 64 Abs. 2 das Re-
zlnis 17. Nov. 1841 (G. S. S. 405). Die Abs. 3—7 des F. 64 find durch
96 Abs. 5 Komm. Abg. Ges. aufgehoben worden.