Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 921
eine feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem angesehenen und
vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden Eingesessenen zu über-
tragen; die Ernennung erfolgt durch den Oberpräsidenten.
8. 71. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein
geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. Derselbe wird vom Ober-
Präsidenten ernannt, welcher dabei zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts
Rücksicht zu nehmen hat.
Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Regel nach, keiner definitiv
ernannt werden, welcher sich nicht zu derselben bereits durch eine kommissarische Ver-
waltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische Verwaltung
darf in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
§. 72. Den mit Gehalt definitiv angestellten Amtmännern sind bei eintretender
Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen!) nach denselben Grundsätzen zu
gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen.
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite
Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension
Hr, welche mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres Einkommen über-
eigen.
§. 73. Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbeamten und Diener
und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen der 88. 43 und 44
Anwendung.
§. 74. Dem Amtmann liegt ob: die Verwaltung der Amts-Kommunal=
Angelegenheiten und der Polizei?) im Amtsbezirke; die Beaufsichtigung der An-
gelegenheiten der zum Amte gehörenden Gemeinden. insbesondere ihres Etats= und
Zu Anmerkung 3 auf S. 920.
ein Ehrenamt zu stellenden Ansprüche übersteigt. Dieser Ablehnungsgrund ist inner-
halb zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Ernennung an den Betheiligten
durch Klage bei dem Kreisausschuß geltend zu machen, welcher darüber endgültig
entscheidet.
§. 27 das.: Die Stelle des Amtmanns ist ein Ehrenamt, welches einem
angesehenen und vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden
Amtseingesessenen übertragen werden soll. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur
angestellt werden, wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. —
Den Amtmann ernennt auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses, welche
dieser nach Anhörung der Amtsversammlung zu machen hat, der Oberpräsident. Falls
der Oberpräsident den sämmtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine Folge geben
will, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Provinzialrathes. Lehnt der Provinzial=
ralh die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Amrag des Oberpräsidenten durch den
Minister des Innern ergänzt werden.
Die kommissarische Verwaltung den Amts wird von dem Oberpräsidenten an-
geordnet.
Ueber die Festsetzung der Besoldung beziehungsweise der Dienstunkostenent-
entschädigung der Amtmänner beziehungsweise der Ehrenamtmänner beschließt der Kreis-
ausschuß nach Anhörung der Amtsversammlung (8. 32 Nr. 4 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883).
Die nach §. 36 des letzteren Gesetzes dem Landrathe, in der Beschwerdeinstanz
dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen
gegen die Amtmänner wird bezüglich der Ehrenamtmänner dem Kreisausschuß, in der
Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuß übertragen.
In Betreff der Beigeordneten finden die wegen Vorschlag und Ernennung der
Amtmänner geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
1) §. 28 Westf. K. O: Im Falle der Pensionirung der besoldeten Beamten der
Amtsverbände und Landgemeinden kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit
in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Amts-
verbänden oder Landgemeinden der Provinz angestellt gewesen ist. Vergl. ebendaselbst
die Anordnung der Westfälischen Provinzial-Pensionskasse.
2) Die Verwaltung der Ortepolizei steht, soweir sie nicht gesetzlich anderen Be-
hörden übertragen ist, dem Amtmann zu und der Gemeindevorsteher ist dessen Organ
(Westf. Kr. O. §. 29).