Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die Prov. Westfalen. 921 
eine feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem angesehenen und 
vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden Eingesessenen zu über- 
tragen; die Ernennung erfolgt durch den Oberpräsidenten. 
8. 71. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur angestellt werden, wenn ein 
geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. Derselbe wird vom Ober- 
Präsidenten ernannt, welcher dabei zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts 
Rücksicht zu nehmen hat. 
Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Regel nach, keiner definitiv 
ernannt werden, welcher sich nicht zu derselben bereits durch eine kommissarische Ver- 
waltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische Verwaltung 
darf in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. 
§. 72. Den mit Gehalt definitiv angestellten Amtmännern sind bei eintretender 
Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen!) nach denselben Grundsätzen zu 
gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen. 
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweite 
Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension 
Hr, welche mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres Einkommen über- 
eigen. 
§. 73. Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbeamten und Diener 
und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen der 88. 43 und 44 
Anwendung. 
§. 74. Dem Amtmann liegt ob: die Verwaltung der Amts-Kommunal= 
Angelegenheiten und der Polizei?) im Amtsbezirke; die Beaufsichtigung der An- 
gelegenheiten der zum Amte gehörenden Gemeinden. insbesondere ihres Etats= und 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 920. 
ein Ehrenamt zu stellenden Ansprüche übersteigt. Dieser Ablehnungsgrund ist inner- 
halb zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Ernennung an den Betheiligten 
durch Klage bei dem Kreisausschuß geltend zu machen, welcher darüber endgültig 
entscheidet. 
§. 27 das.: Die Stelle des Amtmanns ist ein Ehrenamt, welches einem 
angesehenen und vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden 
Amtseingesessenen übertragen werden soll. Ein Amtmann mit Besoldung soll nur 
angestellt werden, wenn ein geeigneter Ehrenamtmann nicht zu gewinnen ist. — 
Den Amtmann ernennt auf Grund der Vorschläge des Kreisausschusses, welche 
dieser nach Anhörung der Amtsversammlung zu machen hat, der Oberpräsident. Falls 
der Oberpräsident den sämmtlichen Vorschlägen des Kreisausschusses keine Folge geben 
will, so bedarf es hierzu der Zustimmung des Provinzialrathes. Lehnt der Provinzial= 
ralh die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Amrag des Oberpräsidenten durch den 
Minister des Innern ergänzt werden. 
Die kommissarische Verwaltung den Amts wird von dem Oberpräsidenten an- 
geordnet. 
Ueber die Festsetzung der Besoldung beziehungsweise der Dienstunkostenent- 
entschädigung der Amtmänner beziehungsweise der Ehrenamtmänner beschließt der Kreis- 
ausschuß nach Anhörung der Amtsversammlung (8. 32 Nr. 4 des Gesetzes über die 
Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883). 
Die nach §. 36 des letzteren Gesetzes dem Landrathe, in der Beschwerdeinstanz 
dem Regierungspräsidenten zustehende Befugniß zur Verhängung von Ordnungsstrafen 
gegen die Amtmänner wird bezüglich der Ehrenamtmänner dem Kreisausschuß, in der 
Beschwerdeinstanz dem Bezirksausschuß übertragen. 
In Betreff der Beigeordneten finden die wegen Vorschlag und Ernennung der 
Amtmänner geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
1) §. 28 Westf. K. O: Im Falle der Pensionirung der besoldeten Beamten der 
Amtsverbände und Landgemeinden kommt bei Berechnung der Dienstzeit auch die Zeit 
in Anrechnung, während welcher der zu pensionirende Beamte bei anderen Amts- 
verbänden oder Landgemeinden der Provinz angestellt gewesen ist. Vergl. ebendaselbst 
die Anordnung der Westfälischen Provinzial-Pensionskasse. 
2) Die Verwaltung der Ortepolizei steht, soweir sie nicht gesetzlich anderen Be- 
hörden übertragen ist, dem Amtmann zu und der Gemeindevorsteher ist dessen Organ 
(Westf. Kr. O. §. 29).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.