Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

928 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brücken- 
geldern findet nicht statt. 
§. 5. Die bestehenden Vorschriften!) über die Verleihung des Rechts auf 
Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Schleusen- 
geldern und von anderen derartigen Verkehrsabgaben, sowie über die Feststellung 
der Tarife für solche werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§. 62). Die Gemeinden, Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien?:) 
sind berechtigt, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, 
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen") sowie für die ordnungs= und 
feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Mufkk- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen 
Lustbarkeiten?) Gebühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern 
schließt die Erhebung von Gebühren für die Beauffichtigung der Lustbarkeit aus. 
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Befugniß der Gemeinden, für 
einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren (Verwaltungsgebühren) zu erheben, 
bei den bestehenden Bestimmungen. 
Die Gebühren müssen so bemessen werden, daß deren Aufkommen die 
Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt#. 
§. 77). Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu 
bestimmens). Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht ausgeschlossen. 
§. 87). Die Festsetzung von Gebühren bedarf in den Fällen des §S. 4 
Abs. 3 und 5 und des §. 6 der Genehmigung 10). 
1) Vergl. insbesondere A. L. R. II. 15 §§s. 88—140; K. O. 29. Febr. 1840 
(G. S. S. 94); Vd. 16. Juni 1838 (G. S. S. 353); Zollvereinsvertrag 8. Juli 
1867 Art. 22— 25 (B. G. Bl. S. 81); Ges. 1. Juli 1869 §. 8 (B. G. Bl. 
S. 317); A. E. 4. Sept. 1882 (G. S. S. 360) und Ausf. Anw. Art. 5. Vergl. 
auch Res. 18. Dezbr. 1882 (M. Bl. 1883 S. 2), 31. Mai 1883 (M. Bl. S. 140) 
und 30. März 1895 (M. Bl. S. 127) wegen Erhebung von Verkehrsabgaben; Res. 
8. Aug. 1854 (M. Bl. S. 185), betr. Verleihung des Rechts auf Erhebung von 
Chausseegeld an Dritte. Die Feststellung der Besörderungspreise der von den Ge- 
meinden betriebenen Kleinbahnen erfolgt ausschließlich auf Grund des §. 14 des 
Kleinbahnges. 28. Juli 1892 (G. S. S. 225). 
2) Ausf. Anw. Art. 4 zu Abs. 1 und 2, Art. 6. 
3) Macht eine Landbürgermeisterei von dieser Berechtigung keinen Gebrauch, so 
geht sie nicht auf die Gemeinden über, aus denen sie gebildet wird, Res. 22. Dez. 
1894, bei Nöll S. 13. 
) Solche Gebühren nach den Grundsätzen der §§. 6, 7 können auch in den- 
jenigen Gemeinden und Landestheilen erhoben werden, wo die Baupolizei durch 
Staatsbeamte verwaltet wird. Die bezüglichen Tarife werden durch die Min. der 
öffentlichen Arbeiten, des Innern und der Finanzen festgestellt, A. E. 30. Dez. 1895 
(G. S. 1896 S. 8). 
) Auch einer privaten Lustbarkeit, falls die Polizeibehörde deren Beaufsichtigung 
im ordnungs- oder feuerpolizeilichen Interesse für nöthig hält. 
s) Sollen z. B. für die Genehmigung und Beaussichtigung von Neu= und Um- 
bauten Gebühren erhoben werden, so wird der zulässige Höchstbetrag der einzelnen Ge- 
bühr dadurch gefunden, daß die durchschnittlichen jährlichen Kosten dieses Zweiges der 
Baupolizeiverwaltung durch die Zahl der im Jahresdurchschnitte vorkommenden, der 
Gebührenerhebung zu Grunde zu legenden Einheiten, z. B. chm des unbebanten 
Raumes, am der bebauten Fläche, Betrag der Bankosten getheilt werden. Im All- 
gemeinen erscheinen Gebühren, die sich bei Hauptgebäuden auf 2 Mark, bei Gebänden 
untergeordneter Bedeutung auf 1 Mark für je 100 chm Ranminhalt belaufen, schon 
als hohe, Res. 1. Sept. 1896 (M. Bl. S. 162). 
7) Ausf. Anw. Art. 4. 
8) Die Bereinkarung von Pauschalbeträgen (wie in 88. 13, 43) ist daher aus- 
geschlossen. Ebenso Nöll S. 15. A. M. Surtz S. 47. 
") Ausf. Anw. Art. 6. 
10) Des Bezirksausschusses bei Stadt-, des Kreisausschusses bei Landgemeinden, 
§. 77 des Ges. Bgl. E. O. V. XXX 100. Der Genehmigung bedarf nur die Fest- 
setzung von Gebühren, nicht auch der Beschluß, solche nicht zu erheben. Gegen unzu-
	        
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