Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

930 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
) 111). Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von 
Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (G. S. S. 513) bleiben unberührt. 
Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Errichtung 
öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) und 9. März 
1881 (G. S. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthaus- 
benutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr 
jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Be- 
triebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa 
gezahlten Enschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städten, in 
enen Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die 
Benutzungsgebühren nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch 
ihr jährliches Aufkommen außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein 
Betrag von 5 Prozent des Anlagekapitals und der Entschädigungssumme 
gedeckt wird. · 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches (Art. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 des Ges. vom 
9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung 
entsprechenden Höhe bemessen werden. 
§. 12. In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten können die 
Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung ihrer zu Kurzwecken ge- 
troffenen Veranstaltungen Vergütigungen (Kurtaxen) ) erheben. 
  
Dritter Titel. Gemeindestenern. 
Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern. 
§. 132). Die Gemeinden sind zur Erhebung indirekter Steuern#) inner- 
halb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 5. 
2) Kurtaxen bedürfen der Genehmigung der Kommunal-Aufsichtsbehörde nur dann, 
wenn sich die Gemeinde die Möglichkeit ihrer Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren sichern will. 
3) Ausf. Anw. Art. 9 zu Abs. 1 und 2, Art. 10 zu Abs. 1. 
4) Indirekte Steuern werden in Landgemeinden wenig anwendbar sein. Empfohlen 
wird eine Abgabe vom Immobiliarbesitzwechsel unter Freilassung des sich durch Erb- 
folge oder Altentheilsvertrag vollziehenden, als Palliativ gegen Güterschlächterei und 
Spekulation mit Bauplätzen, Komm. Ber. H. H. zu §. 18 S. 13. 
Für unzulässig sind erklärt: 
Steuern auf Ertheilung von Konzessionen für Gast= und Schankwirthschaften 
und Kleinhandel mit geistigen Getränken, für Lösung von Jagdscheinen, Res. 
16. Nov. 1894; 
Umsatzsteuern mit einem höheren Satze als dem vom Staate erhobenen Im- 
mobiliar-Kaufstempel, Res. 10. Jan. 1895, vergl. Res. 12. Sept. 1896 (M. Bl. 
S. 188), oder wenn sie zu Ungunsten der Steuerpflichtigen Erschwerungen denjenigen 
Grundsätzen gegenüber enthalten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen für 
die Erhebung des Auflassungsstempels sowie der auf der Beurkundung des Grund- 
stückbesitzwechsels ruhenden Stempelabgaben maßgebend sind, Res. 19. und 26. Febr. 
1895 (M. Bl. S. 111, 112). Das mit dem letzteren Erlasse mitgetheilte Muster 
einer Umsatzsteuer--Ordnung ist durch ein neues, mitgetheilt durch Res. 5. April 1896 
(M. Bl. S. 71) ersetzt worden. Umsatzsteuern auf Eigenthumsveränderungen von 
Todeswegen, Res. 11. Juni 1595; 6 
Steuern auf das Halten von Hunden, Klavieren, Fahrrädern, Equipagen, Pferden 
2c., Res. 22. Dez. 1894 (M. 30 S. 116); 
Steuern auf den Adschluß von Immobiliar= und Mobiliar-Feuerversicherungs- 
verträgen, Res. 29. April 1895 (M. Bl. S. 119); 
Steuern auf das Halten von Tauben, Enten, Gänsen, Katzen, Res. 9. März 1895 
(M. Bl. S. 115); 
Steuern auf die Abhaltung von Auktionen, Res. 15. Mai 1895.
	        
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