Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 983
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 201). Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung
zutteransene Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu
vertheilen.
Handelt es sich um Veranstaltungen, welche in besonders hervorragenden
oder geringerem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von
Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, und werden Beiträge nach §8§. 9
und 10 nicht erhoben, so kann die Gemeinde eine entsprechende Mehr= oder
Minderbelastung dieses Theiles des Gemeindebezirks oder dieser Klasse von
Gemeindeangehörigen beschließen ). Bei der Abmessung der Mehr= oder Minder-
belastung ist namentlich der zur Herstellung und Unterhaltung der Veranstal-
tungen erforderliche Bedarf nach Abzug des etwaigen Ertrages in Betracht zu
ziehen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung).
§. 214). Die auf besonderem Rechtstitels) beruhenden Befreiungen einzelner
Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Umfange fort-
bestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch
Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem
die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungs-
maßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden.
§. 224). Vorschriften, welche eine Befreiung von Gewerbesteuer in sich
schließen, finden auf Gewerbe, welche nach Verkündigung dieses Gesetzes in
Betrieb gesetzt werden, keine Anwendung.
Die Gemeinden sind berechtigt, die bestehenden Befreiungen durch Zahlun
des 13½ fachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten dr
Jahre vor dem 1. April desjenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung
beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so
hat es hierbei sein Bewenden.
§. 235). Die direkten Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Ge-
werbebetrieb (Realsteuern), sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Ein-
kommensteuer) erhoben werden.
Die Einkommensteuer kann zum Theil durch Aufwandssteuern ersetzt werden.
Aufwandssteuern dürfen grundsätzlich die geringeren Einkommen nicht verhält-
mäßig höher als die größeren belasten7).
Mieths= und Wohnungssteuern dürfen nicht neu eingeführt werden.
Die bestehenden Mieths= und Wohnungssteuern sind auf ihre Ueberein-
stimmung mit den vorstehenden Besteuerungsgrundsätzen und den sonstigen Be-
stimmungen dieses Gesetzes zu prüfen. Sie bedürfen erneuter, an die Zu-
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen gebundener Genehmigung
—.
1) Ausf. Anw. Art. 13.
2) Solche ungleichmäßigen Zuschlöge werden aber nicht zu einer besonderen
Stener, sondern bleiben Zuschläge, E. O. V. XXVII. 115.
3) Des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden, des Kreisausschusses bei Land-
gemeinden, §. 77 Abs. 1 des Ges.
4) Ausf. Anw. Art. 14.
*) Diese sind privat= und öffentlich-rechtlicher Natur. Vergl. wegen der ersteren
E. O. B. VI. 119 (Verleihung), XXI. 162 (Vertrag, und Verjährung), wegen der letzte-
eren E. O. V. VII. 137, VIII. 192, IV. 109, VII. 186, XIV. 186, XXX. 35
(Gemeinheitstheilungsrezesse, Abgabenregulirungspläne, Vereinbarungen eines Ein-
gemeindungsvertrages).
s) Ausf. Anw. Art. 15.
7) Aufwandssteuern, d. h. solche Steuern, welche nicht das Einkommen als
solches treffen, sondern unabhängig vom Einkommen bei Verwendung der dem Einzel-
nen zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse erhoben
werden, z. B. Verbrauchssteuern von Genußmitteln irgend welcher Art, werden sich
für Landgemeinden nur ausnahmsweise eignen.