934 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
* Keten außer Kraft, wenn die Genehmigung nicht bis zum 1. April 1898
erfolgt ist.
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender direkter Ge-
meindesteuern, welche nicht in Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern
erhoben werden, kann nur durch Steuerordnungen erfolgen.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Realsteuern.
a) Vom Grundbesitz.
§. 24:). Den Steuern vom Grundbesitz find die in der Gemeinde be-
legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ansnahme
a) der Königlichen Schlösser, einschließlich der zugehörigen Nebengebäude,
Hofräume und Gärtens);
b) der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts-
oder Gesandtschaftsgebäude") errichtet sind, einschließlich der auf ihnen
errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegenseitigkeit ge-
währt wird;
c) der dem Staate'), den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder
sonstigen kommunalen Verbänden") gehörigen Grundstücke?) und Ge-
siabr sofern sic zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt
inds);
1) Des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden, des Kreisausschusses bei Land-
gemeinden, vorbehaltlich der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen
wenn es sich um Neueinführung besonderer direkter Gemeindesteuern oder Veränderung
bestehender in ihren Grundsätzen handelt, § 77 Abs. 1 und 3.
:) Ausf. Anw. Art. 16 und Zus. Best. 6. März 1894 zu den Geschäfts-Anw.
für die Katasterverwaltung. Verpflichtet zur Entrichtung der Stener der Gemeinde
gegenüber ist nur der Eigenthümer, nicht der Pächter, Miether 2c., E. O. V. II. 89,
auch eingetragene Genossenschaften find entgegen E. O. B. XIV. 163 nicht mehr
steuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten auch dann, wenn die Gemeinden besondere
Grundsteuern gemäß §. 25 erheben. Sie gelten auch im Falle des §. 20 Abs. 2,
dagegen nicht in den Fällen der §§. 4, 9 und 10, vergl. E. O. B. XX. 52,
XXIII. 52.
3) Bergl. Res. 15. Jan. 1863 bei Gauß, Gebäudesteuer 2. Aufl. S. 48.
4) Konsulatsgebände also nicht.
5) Auch dem Reiche gemäß §S. 1 Abs. 2 Ges. 25. Mai 1873 (R. G. Bl.
S. 113), z. B. reichsfiskalische Schieß•= und Exerzierplätze, E. O. V. II. 23 und
VIII. 150. Gebäude der Reichsbank find steuerpflichtig, Res. 15. Jan. 1878 (M.
VIII. S. 25.
") D. s. die kommnnalständischen Verbände, die landschaftlichen Verbände in der
Prov. Hannover, die Bezirksverbände der Reg.-Bez. Kassel und Wiesbaden, der
Lauenburgische Landeskommunalverband, die aus Gemeinden, bezw. Gemeinden und
Gutsbezirken gebildeten Zweckverbände, die Gesammtarmen= und Wegeverbände, die
Aemter in Westfalen, Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, Gutsbezirke, nicht
aber landschaftliche Kreditverbände, kaufmännische Korporationen u. dergl.
7) Zu ihnen gehören auch die Parallelwege der Eisenbahnen des Staates, der
Provinzen 2c., Res. 10. Juli 1895. »
8)Bergl.Ausf.Anw.Art.1618.DieBeftimmungdarfkeinezufällighkeka
im Berhältnisse zu den sonstigen Beziehungen mehr oder minder untergeordnete sein,
E. O. V. I. 87. Entscheidend ist die Hauptbestimmung, mag nebenbei auch noch
eine andere Nutzung mit Reinertrag stattfinden, z. B. Gras und Holznutzung in
öffentlichen Parks, E. O. V. III. 25. Die landwirthschaftlich genutzten Grundstücke
der Provinzialirrenanstalten sind dann befreit, wenn sie nicht sowohl vorwiegend zu
Erwerbszwecken, als vielmehr zu einer solchen Beschäftigung der Kranken dienen, die
deren Heilung und Pfflege förderlich ist, Pr. V. Bl. XVIII. 254. Den Eisenbahnen
gegenüber erstreckt sich die Befreiung nicht auf die dem Betriebe des Transport-