Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 937
ziehungsweise Miethswerthe oder dem gemeinen Werthe!t) der Grundstücke
und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des
Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
§. 26:). Sind besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt, so
erfolgt die Besteuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Grund-
und Gebäudesteuern?).
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der
Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich ). »
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu er-
strecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (88. 3, 4 des Gesetzes wegen
Aufhebung direkter Staatssteuern).
Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder aufgebauter
Gebäude, sowie die Steuererhöhung in Folge von Verbesserungen der Gebäude
beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit
oder Nutzbarkeit eingetreten, oder die Verbesserung vollendet ist.
§. 275). Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und
Sätzen zu vertheilen.
Liegenschaften, welche durch die Festsetzung von Baufluchtlinien in ihrem
Werthe erhöht worden sind (Bauplätze), können nach Maßgabe dieses höheren
Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen
werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnunge) geregelt werden.
v) Vom Gewerbebetrieb.
§. 287) Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen
der Betrieb stattfindet,
1. die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205)
zu veranlagenden stehenden Gewerbe;
2. die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien):
3. der Bergbau':
4. die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torf-
1) Ueber den gemeinen Werih vergl. A L. R. I. 2 §5. 111—113 und Er-
gänzungssteuerges. 14. Juli 1893 (G. S. S. 134) §F. 9.
Die im §. 25 Abs. 2 aufgeführten Maßstäbe find nur Beispiele. Für die Be-
steuerung kann jeder Maßstab in Anwendung gebracht werden, der den Verhältnissen
der Gemeinde angepaßt ist. Führt die Gemeinde besondere Steuern vom Grundbefitz
ein, so wird sie insbesondere die Mängel der von dem Staate veranlagten Grund-
und Gebäudesteuern, die die Folge der völligen Unveränderlichkeit (Grundstener) oder
der nur alle 15 Jahre eintretenden Neuveranlagung (Gebäudesteuer) dieser Steuern
sind, vermeiden und eine Besteurungsform wählen müssen, die der jeweiligen thatsäch-
lichen Gestaltung der Verhältnisse des Grundbesitzes zu folgen vermag. Begründung
zu §. 20 des Entwurfes des K. A. G.
2) Ausf. Anw. Art. 17.
3) Vergl. 8§. 3, 4 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern.
4) Von Amtswegen, auch wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
5) Auef. Anw. Art. 18.
5) Die gemäß F. 77 der Genehmigung des Kreis-, bezw. Bezirksausschusses und
der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen bedarf.
Nur die nach Maßgabe des Ges. 2. Juli 1875 festgestellten Baufluchtlinien
kommen in Betracht E. O. V. XXKX. 67.
7) Ausf. Anw. Art. 19.
8) Vergl. Art. 8 Ausf. Anw. zum Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. Hiernach
sind alle Branntweinbrennereien der Gemeindegewerbesteuer unterworfen, während
die staatssteuerfreien Molkereien auch von den Gemeindegewerbestenern frei sind.
5) Nebst den dazu gehörigen Aufbereitungsanstalten, sowie den bergbaulichen
Nebenbetrieben, Röstereien, Coakereien, Preßkohlen= und Briquettfabriken 2c.; auch den
Salinen, Zus. Best. 5 März 1894 zur Ausf. Anw. zum Gew. St. Ges.