Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

938 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
stichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon= und dergleichen 
Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide= und dergleichen Brüchen; 
5. die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände; 
6. die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank. 
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der 
jährliche Ertrag 1500 Mark, noch das Anlage= und Betriebskapital 3000 Mark 
erreicht, ingleichen die nach §. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 
1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der 
Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe unter- 
liegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei ?0. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer in den Ge- 
meinden nicht unterworfen. 
§. 292). Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern 
gestattet 2). 
Die Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage 
des letzten Jahres oder einer Rethe von Jahren, nach dem Werthe des 
Anlagekapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen Merk- 
malen für den Umfang des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer 
dieser Maßstäbe. 
§. 304). Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Be- 
steuerung in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuern. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung 
der Veranlagung zur Gewerbesteuer nach sich). 
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich 
des Bergbaues, zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen 
(§§. 3, 4 des Ges. wegen Aufhebung direkter Staatssteuern). 
§. 316). Eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Prozente 
ist zulässig?): 
1. wenn die einzelnen Gewerbearten in verschiedenem Maße von den Ver- 
anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten 
verursachen und soweit die Ausgleichung nicht nach §S. 4, 9, 10 
oder 20 erfolgt; 
2. wenn die gewerblichen Gebäude im stärkeren Verhältniß zur Gebäude- 
steuer herangezogen werden, als es auf Grundlage der staatlichen Ge- 
bäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn die gewerblich benutzten 
Näume einer Miethssteuer unterliegen. 
Die verschiedene Abstufung bedarf der Genehmigungs). 
8. 329). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, 
so hat für den Fall der Erhebung von Prozenten der veranlagten Gewerbe— 
steuer der zuständige Steuerausschuß auch für die im 8. 28 Nr. 2 bis 6 be— 
  
1) Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, 8. 40 Kleinbahnges. 28. Inni 1892. 
2) Ausf. Anw. Art. 20 zu §§. 29, 30, 31. Bezüglich der Betriebssteuer vergl. 
Art. 22. Muster zu Steuerordnungen in Pr. V. Bl. XVI. 157, XVII. 182. 
3) Aber nur von solchen Gewerben, die überhaupt gewerbesteuerpflichtig sind, Res. 
8. Sept. 1894 (M. Bl. S. 152). Vor Festsetzung besonderer Gewerbesteuern 
empfiehlt sich die Anhörung der Pflichtigen, Res. 30. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35). 
Durch Res. 21. Juni 1897 (M. Bl. S. 150) ist die Einführung besonderer Ge- 
werbesteuern von Neuem angeregt und es sind zu diesem Zwecke eine Denkschrift und 
zwei Muster mit Erläuterungen zu Gewerbesteuerordnungen veröffentlicht worden. 
4) Ausf. Anw. Art. 20, 3, 22. 
5) Sie ist von Amtswegen zu bewirken, auch wenn die Frist zur Einlegung von 
Rechtsmitteln verstrichen ist 
6) Ausf. Anw. Art. 20, z. 
7) Dagegen ist unzulässig die völlige Freilassung einzelner steuerpflichtiger Kate- 
gerien oder Klafssen. 
5) Gemäß §. 77 des Ges. 
") Ausf. Anw. Art. 21.
	        
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