Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 939 
zeichneten Betriebe die Verlegung des Gesammtsteuersatzes in die auf die ein- 
zelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken (§. 38 des Gewerbe- 
steuergel. vom 24. Juni 1891). 
erden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur 
nach Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes 
zu erfolgen, bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinn- 
gemäßer Anwendung der in den 88. 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Be- 
stimmungen. 
2. Gemeindeeinkommensteuer. 
a) Steuerpflicht. 
§. 33½). Der Gemeindeeinkommensteuer sind unterworfen2): 
1. diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitzs) (§. 1 des 
Einkommensteuerges. vom 24. Juni 1891, G. S. S. 175) haben hin- 
sichtlich ihres gesammten innerhalb und außerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes gewonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht von 
der Besteuerung freizulassen ist; 
2. diejenigen") Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen 
Wohnsitz zu haben, Grundvermögen?), Handels= oder gewerbliche An- 
lagen, einschließlich der Bergwerke, haben ), Handel oder Gewerbe'’) oder 
  
1) Ausf. Anw. Art. 23. 
Muster zu einem Gemeindebeschlusse, betr. Veranlagung und Erhebung direkter 
Gemeindesteuern Res. 16. März. 1895 (M. Bl. S. 115), abgeändert durch Res. 
4. April 1896 (M. Bl. S. 66). 
:) Nach zwingender Vorschrift, die durch Privatdisposition rechtswirksam 
nicht abgeändert werden kann, E. O. V. XII. 120; Erk. 12. April 1889 (Pr. V. 
Bl. X. 428). 
2) S. oben Bd. II S. 548 Anm. 4 und E. O. V. II. 185, X. 3, XIII. 111, 
120, XV. 41, 51, 59, XXVI. 70. 
Bezüglich der Besteuerungsgrundsätze muß im allgemeinen auf die bezw. Bestim- 
mungen des Eink. St. Ges. 24. Juni 1891 und Erläuterungen dazu verwiesen werden. 
4) Zu ergänzen: physischen. 
5) Hierher gehört auch das Einkommen aus der Grasnutzung von Kirchhöfen, 
sowie aus Grabstellengeldern, deren Zahlung auf Vertrag beruht, E. O. V. XVIII. 23. 
Bei Grundbesitz genügt der Nießbrauch zur Forensalsteuerpflicht, E. O. V. XVII. 244. 
Der Steuerpflichtige muß aber das Einkommen rechtlich zu beziehen haben. Ein- 
tragung als Eigenthümer im Grundbuche genügt nicht, Erk. O. V. G. 17. März 1891 
(Pr. V. Bl. XII. 387). 
") Der bloße Besitz macht in der sich aus §. 35 ergebenden Gemeinde steuer- 
pflichtig, soweit er ein Einkommen, z. B. durch Verpachtung, gewährt; Erk. O. V. G. 
13. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 31). „Haben“ eines Bergwerkes ist nicht gleich- 
bedeutend mit bloßem Bergwerkseigenthume im Sinne des Bergges., Erk. O. B. G. 
20. Okt. 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 133). Vergl. E. O. V. XVIII. 16, XXI. 12, 
XXVI. 37. Das Einkommen aus Grundbesitz, der zum Gewerbebetriebe genutzt wird, 
gelangt in der Besteuerung des Gesammtertrages des Gewerbebetriebes zur Besteue- 
rung, E. O. V. XVI. 120. Soweit aber das Grundeigenthum anderweitig, z. B. 
durch Vermiethung genutzt wird, steht der Belegenheitsgemeinde das Besteuerungerecht 
zu, Res. 26. Febr. 1879 (M. Bl. S. 148). Ob das eine oder andere zutrifft, 
ist im Einzelfalle nach Lage der Verhältnisse zu entscheiden. Häuser, die an Arbeiter 
behufs Gründung eines festen Arbeiterstammes vermiethet werden, gehören zur ge- 
werblichen Anlage, E. O. V. XX. 106; desgl. an Betriebsbeamte vermiethete 
Wohnungen, Erk. O. V. G. 28. Nov. 1888 (Pr. V. Bl. X. 246). 
7) Begriff oben S. 595; auch die Mitglieder offener Handels= oder Kom- 
mandit = Gesellschaften und Syndikate, die in der Betriebsgemeinde keinen 
Wohnsitz haben, dagegen nicht solche stille Gesellschafter, E. O. VB. XII. 106, 
113;: XV. 85, 202; XVI. 110; XVIII. 101, sowie die persönlich haf- 
tenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, E. O. V. XXIV. 40; 
die Rechtsanwälte aus ihrer Praxis, XV. 41; die Arzte aus ihrer Praxis, abgesehen 
von einer auf besonderen Thatsachen beruhenden Ausnahmestellung — Heilanstalten,
	        
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