940 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau treiben oder als Gesellschafter
an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be-
theiligt sind, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde
zustietzenden Einkommens;
3. Aktien-Gesellschaften, Kommandit-Gesellschaften auf Aktten, Berggewerk-
schafen?), eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht?) (insbesondere Konsumvereine
mit offenem Laden) und juristische Personens) (insbesondere auch Ge-
Zu Anmerkunz 4 auf S. 939.
bei denen der Arzt nicht nur als solcher betheiligt ist, E. O. V. XXIV. 321 —,
E. O. V. XXIII. 39; Kgl. Lotterieeinnehmer, XXVI. 128; Personen, die lediglich
für Rechnung des Unternehmers eines stehenden Gewerbes Lohnarbeiten verrichten,
Res. 18. Juli 1871 (M. Bl. S. 247).
1) D. h. nicht jede ein Bergwerk betreibende Mehrheit von Personen, sondern
Berggewerkschaften im Siune des Titel IV des Bergges. 24. Juni 1865, und zwar
Berggewerkschaften alten wie neuen Rechts, E. O. V. IV. 49 und VIII. 27.
Abgabepflichtig sind:
1. die Berggewerkschaften, sowohl des älteren als des neueren Rechtes,
gemäß Abfs. 1,
beelenigen, welche außerhalb einer Gewerkschaft, Bergbau betreiben, nach
Abs. 3.
Nicht abgabepflichtig siud dagegen die auswärtigen Kuxbesitzer von Gewerkschaften
des neueren und älteren Rechts, weil sie ihr Einkommen nur aus Kapitalvermögen
beziehen, also der Abgabepflicht nach Abs. 3 nicht unterliegen. Vergl. E. O. B. XVIII.
16 und 7. Jan. 1890 (Nr. II. 37).
Eine Berggewerkschaft, die die Ausbeutung ihrer Grubenfelder anderen
Gewerkschaften gegen Vergütigung überträgt und selbst bergbauliche Anlagen nicht be-
sitzt, ist nach einem Urtheil des O. V. G. 5. Dez. 1893 weder eine „Bergwerk
habende“ noch eine „Bergbau treibende“ Gewerkschaft und kann demnach mit ihren
Pachtzinsen zu den Gemeindeabgaben nicht herangezogen werden.
2) Ein solches Hinausgehen findet nicht schon dann stalt, wenn eine Genossen-
schaft von Nichtmitgliedern ankauft, wohl aber beispielsweise dann, wenn ein Konsum-
verein in kleineren Partien an Nichtmitgliedern Lebensbedürfnisse absetzt, wenn ein
Magazinverein Waaren von Nichtmitgliedern in sein Magazin aufuimmt und dort zum
Verkauf stellt, wenn in Kreditvereinen Nichtmitgliedern Vorschüsse oder Kredit gewährt
wird 2c.; vergl. E. O. V. XIV. 158; XV. 112, 116; XXV. 52; Erk. O. V. G.
3. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 109); 13. Sept., 15. Nov., 2. Dez. 1887 (Pr.
V. Bl. IX. 58, 115, 114); 22. Juni 1888 (Pr. V. Bl. IX. 388); 9. März 1894
(Pr. V. Bl. XV. 344).
Die von den staatlichen Veranlagungsbebörden in Ansehung der subjektiven
Steuerpflicht der eingetragenen Genossenschaften sind für ihre Heranziehung zur Ge-
meindeeinkommensteuer bindend Erk. O. V. G. 3. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 109),
12. Dez. 1894 (Pr. V. Bl. XIV. 283).
3) Die Reichsbank ist nach §. 12 Ges. 14. März 1875 eine juristische Person
und fällt also unter das vorliegende Gesetz. Dasselbe gilt von Königl. Gymnasien,
Universitäten 2c., da sie nach S. 54 II. 12 A. L R. juristische Personen sind, E. O.
B. III. 11, vom hannöverschen Klosterfonds, von der Nationalmutterloge zu den
drei Weltkugeln und den von ihr vor 1798 gegründeten mit ihr in Verbindung
stehenden Tochterlogen, E. O. V. XIX. 29, von Kirchengemeinden, E. O.
V. XVIII. 23, 2c.
Zu den juristischen Personen des §. 33 Nr. 3 gehört der Staatsfiskus nicht, auf
ihn findet Nr. 4 Anwendung. Der Reichsfiskus ist hinsichtlich der Befreiung von
Steuern und sonstigen dinglichen Lasten von den, in seinem Eigenthum befindlichen
Gegenständen, dem Landesfiskus gleichgestellt, §. 1 Reichsges. 20. Mai 1873 (R. G.
Bl. S. 113). Desgl. ist eine Konkursmasse keinc juristische Person, Erk. O. B.
G. 25. Mai 1888 (Pr. V. Bl. IX. 402, 456).
Der Betrieb eines städtischen Wasserwerkes, das ein Reineinkommen gewährt
und in einer auswärtigen Gemeinde belegen ist oder die Einwohner einer auswärtigen
Gemeinde mit Wasser versorgt, kann zu den auf das Einkommen aus Gewerbebetrieb