944 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
mächtigt#) ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Inhabers, be-
ziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb?)
unterliegt der Steuerpflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der
Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine
Station?) oder eine für sich bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder eine
sonstige gewerbliche Anlage") befindet?).
Zu Anmerkung 4 auf S. 943.
Comptoire, in denen regelmäßig oder ausschließlich Distanzverkäufe (Art. 344
H. G. B.) geschlossen werden, sind Verkaufsstätten, E. O. V. XV. 206.
Fabrikanten, die sich zu einem BVerkaufssyndikate vereinigen, haben eine Verkaufs=
stätte da, wo der die Verkäufe abschließende Vertreter des Syndikats sein Geschäfts-
lokal hat, E. O. V. XVI. 111.
Wenn eine gewerbliche Anlage verpachtet ist, so soll nur diejenige Gemeinde
berechtigt sein, eine Steuer zu erheben, in welcher sich der Betrieb befindet, einmal
von dem Eigenthümer wegen des Pachtzinses und dann wieder von dem Pächter wegen
des Nutzens, den er von dem Betriebe hat, natürlich nach Abzug der Pacht, die er
an den Eigenthümer zu zahlen hat.
Die Betriebsstätte bei landwirthschaftlich benutzten Grundstücken ist das Grund-
stück, auf welchem die Landwirthschaft betrieben wird, nicht aber, anstatt desselben die
Stell- c##l, Gehöft, Vorwerk), von welcher aus dieser Betrieb erfolgt, E. O. V.
Ueber die Eigenschaft eines Börsenlokals als Betriebsstätte des stehenden Ge-
werbes eines vereidigten Fonds= und Wechselmaklers vergl. E. O. V. XIV. 120;
über die Betriebsstätte bei Wasserwerken XVII. 249, bei einer Gasanstalt XV. 124,
XVII. 255, bei einem Fuhrwerksverleiher XVIII. 128, bei Abgaben für Benutzung
eines Schiffahrtskanals XXIV. 104; der Arbeitsraum einer Gefangenenanstalt als
Betriebsfiätte, desgl. ein bloßer Lagerraum, Erk. O. V. G. 10. Okt. 1890 (Pr. V. Bl.
Tl. 20. das Speditionskontor einer Fabrik, Erk. O. V. G. 6. Febr. 1894 (Pr. V. Bl.
310).
5) Agentur ist eine Geschäftsstelle, von der aus Haudelsgeschäfte für ein gewerb-
liches Unternehmen vermittelt oder abgeschlossen werden. Das Bestehen einer Agen-
tur begründet die Steuerpflicht, sobald dem Inhaber, dem Agenten, die rechtsverbind-
liche Vollmacht ertheilt ist, im Namen und für Rechnung des Unternehmers Rechts-
geschäfte selbständig abzuschließen. Zu vergl. E. O. V. XXIX. 21.
1) Dieser Fall liegt hinsichtlich des Agenten einer Versicherungsgesellschaft nur
dann vor, wenn er (sei es auch nur für bestimmte Arten von Versicherungsverträgen)
befugt ist, selbständig Policen auszufertigen, zu ernenern oder zu verändern und nicht
schon dann, wenn er ermächtigt ist, Anträge auf Versicherungen anzunehmen oder
nach Befinden abzulehnen, Res. 24. Okt. 1877 (I. B. 7642). Erk. O. V. G. 28. Mai
1885; 20. Sept. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 122); 14. März und 2. Mai 1894 (Pr.
V. Bl. XV. 428, 429). Der Umstand, daß eine Versicherungsgesellschaft an einem
Orte eine Agentur im Sinne des 5. 35 nicht hat, schließt nicht aus, daß sie dort
eine einkommensteuerpflichtig machende Betriebsstätte besitzt, E. O. V. XXVIII. 47;
vergl. über Agemuren, Res. 23. Sept. 1873 (M. Bl. S. 266); 31. Jan. 1879
(M. Bl. S. 52); 26. Febr. 1879 (M. Bl. S. 148).
Wenn ein Agent nur für einen gewissen Zweig des Versicherungsgeschäftes zum
selbständigen Abschlusse von Versicherungsverträgen ermächtigt ist, so kann nur das
Einkommen aus diesem Zweige zur Kommunalbesteuerung herangezogen werden, Erk.
O. V. G. 21. Dez. 1888 (Pr. V. Bl. VIII. 146). ·
2) Unter dem der Kleinbetrieb im Sinne des Ges. 28. Juli 1892 hier nicht mit-
zuverstehen ist. Vergl. Nöll S. 116 ff., A M. Strutz S. 107.
2) Station ist ein Haltepunkt der Eisenbahn, an welchem durch die Annahme
von Personen oder Gütern Transportgeschäfte abgeschlossen werden, mag im Uebrigen
die Buchführung und die Vereinnahmung der Transportgelder an diesem Orte oder
anderswo erfolgen, Erk. O. V. 1. Juni 1885 (Pr. V. Bl. VII. 33). Vergl. E. O.
V. XVIII. 79.
0 Dahin gehören beispielsweise von Eisenbahnverwaltungen erbaute und betriebene
asthöfe.
*:) Nur für sich bestehende Betriebsstätten begründen die Steuerpflicht. Den