Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 945 
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze 
von Handels= und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt 
der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem 
Betriebe steuerpflichtig ist. 
§. 361). Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen unbeschadet der Vor- 
schrift im §. 23 Abs. 2 und der Bestimmungen über die Veranlagung von 
Theileinkommen (8§§. 49 bis 51), nur auf Grund der Veranlagung zur Staats- 
einkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlä en erhoben 
werden:). Die Zuschläge müssen gleichmäßig sein. Zuschläge zur Ergänzungs- 
steuer sind unzulässig. 
Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum Theil zur 
Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu 
legende Steuersatz, sofern sich aus den §§. 44 bis 46 nicht ein Anderes ergiebt, 
nach den für die Veranlagung der Staatseinkommensteuer geltenden Vor- 
schriften zu ermitteln ). 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln, sowie die auf Grund 
der §§. 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Junit 1891 erfolgte Er- 
höhung oder Ermäßigung der veranlagten Staatseinkommensteuer zieht die ent- 
sprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich. 
§. 377). Besondere Gemeindeeinkommensteuern sind nur aus besonderen 
Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung. Die bei der Veranlagung 
sur Staatseinkommensteuer erfolgte Feststellung des Einkommens und die Stufen 
es Steuertarifs der Staatseinkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. 
Veränderungen der Sätze des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulässig, 
daß der Prozentsatz der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen 
nicht höher sein darf, als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der 
Staatseinkommensteuer enthaltene Steigerungsverhältniß der Sätze nicht zu 
Ungunsten der oberen Stufen geändert werden darf. 
Die Betbehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommensteuern kann 
mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ausnahmsweise 
Zu Anmerkung 5 auf S. 944. 
Streckengemeinden, d. h. Gemeinden, deren Bezirke lediglich durch Schienenwege auf 
freier Strecke durchschnitten werden, steht ein Besteuerungsrecht nicht zu, auch wenn 
in der Gemeinde Bahnwärter= oder Bahnarbeiterwohnungen vorhanden find. Schienen- 
wege sind keine „für sich bestehende“ Betriebsstätten, E. O V. XXIV. 105. 
1) Ausf. Anw. Art. 28. 
:) Der Zuschlag von 25 Prozent wegen Nichtabgabe der Steuererklärung unter- 
liegt der Kommunalbesteuerung nicht, E. O. V. XXV. 78. 
3) Maßgebend find nur die eigentlichen Einschätzungsgrundsätze, nicht aber auch 
Satzungen, die ihrem Wesen nach nur auf die staatliche Besteuerung anwendbar sind, 
wie z. B. 5. 6 Eink. St. Ges. 24. Jan. 1891 über die objektive Steuerpflicht, Erk. O. 
V. G. 19. Dez. 1893 und 20. Jan. 1894 (Pr. V. Bl. XV. 602, 603). Ebenso kann 
die Vorschrift des §. 18 a. a. O. (Abzüge für Kinder unter 14 Jahren) bei der Be- 
steuerung einzelner Steuerquellen, insbesondere des Forensaleinkommens als Theiles 
eines Gesammteinkommens nicht zur Anwendung kommen, E. O. V. XXVII. 12. 
Bezüglich der Einschätzungsgrundsätze 2t. muß hier auf das Eink. St. Ges. 
24. Juni 1891 und die Erläuterungen dazu, oben S. 548 ff. verwiesen werden. 
Bei der Veranlagung muß die Forensalgemeinde auch beachten, daß das ihrer 
Besteuerung unterworfene Einkommen als ein Theil des persönlichen freien Gesammt- 
einkommens anzusehen und nicht im objektiven Sinne als der nach Abzug der Be- 
triebskosten u. s. w. erzielte Reinertrag aus der einzelnen Einnahmeguelle zu be- 
handeln ist. Demgemäß müssen bei der Berechnung des in der Forensalgemeinde 
erzielten Einkommens auch z. B. die persönlichen Schulden, soweit sie nicht mit 
einem einzelnen Besteuerungsobjekte in besonderer unmittelbarer Beziehung stehen, 
berücksichtigt werden. Solche Schulden lasten auf dem Gesammteinkommen und 
mindern daher jeden Theil dieses Einkommens verhältnißmäßig, Erk. O. V. G. 4. Juli 
1893. (Br. V. Bl. XV. 72). 
4) Ausf. Anw. Art. 29. 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 60
	        
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