Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 947
beamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und
Elementarschullehrer, sowieder Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen-
und Aufwandssteuern (§. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum
Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu er-
worbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (G. S. S. 1648) mit
der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berück-
sichtigung bleibt.
§S. 421). Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf
das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden
Bestimmungen.
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne
dieses Gesetzes.
§. 432). Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen ge-
stattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der
Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere
Jahre im Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten
ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung ).
b) Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen,
Staats= und Privatbahnen.
§. 44,). Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist
für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrages) nach dem Ver-
hältniß zu berechnen"), in welchem der in der betreffenden Provinz aus den
Domänen= und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßigev) Ueberschuß der Einnahmen
über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbind-
lichkeitens) und Verwaltungskosten") zum Grundsteuerreinertrage steht.
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen 10.
§. 45. Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats
verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen
—.
1) Ausf. Anw. Art. 27. S. auch oben Bd. 1 S. 240ff.
1) Auef. Anw. Art. 31.
3) Gemäß §. 77. Die genehmigende Behörde hat zu entscheiden, ob ein Betrieb
ein fabrikmäßiger ist. Vergl. E. O. V. XX. 252.
4) Ausf. Anw. Art. 32 zu §8§. 44—46.
6) Domänengrundstücke ohne Grundsteuerreinertrag, wie Hausgrundstücke, werden
hiernach von der Gemeindeeinkommensteuer nicht erfaßt. E. O. V. XXI. 60,
XXIX. 39.
6) Und zwar in folgender Weise:
Es verhält sich die Summe des Grundsteuer-Reinertrages von dem fiskalischen
Domänen= und Forstbesitz in der Provinz N. zu dem Grundsteuer-Reinertrag
von dem fiskalischen Domänen= und Forstbesitz in der Kommune O. wie der
gesammte effektive Nettoertrag des fiskalischen Domänen= und Forstbesitzes in
der Provinz N. zu dem abgabepflichtigen Einkommen des Fiskus in der
Gemeinde 0.
7) Etatsmäßige, nicht rechnungsmäßige wie in S. 45.
8) Dazu gehören die durch Ges. 17. Jan. 1820 Abschn. 3 für die Krondotation
bestimmten 7.719,296 Mark, Zinsen und Amortisation einer Anleihe von 1820; auch
werden den Einnahmen nicht zugerechnet die Erlöse aus verkauften Forst= und
Domänengrundstücken, da sie an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzu-
führen sind.
) Dahin gehören die in dem Domänen= und Forstbudget nicht ausgeworfenen
Ausgaben, welche in der Central= und Provinzialinstanz für die genaunten Verwaltungen
entstehen, z. B. Besoldungen der Ministerial- und Regierungsräthe sowie der Büreau-
eamten.
10) Durch den Reichs= und Staatsanzeiger und in den einzelnen Provinzen durch
die Amtsblätter.
607“