Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 947 
beamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlichen, Kirchendiener und 
Elementarschullehrer, sowieder Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- 
und Aufwandssteuern (§. 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum 
Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend 
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neu er- 
worbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (G. S. S. 1648) mit 
der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domizil außer Berück- 
sichtigung bleibt. 
§S. 421). Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf 
das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. 
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne 
dieses Gesetzes. 
§. 432). Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen ge- 
stattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der 
Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere 
Jahre im Voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten 
ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung ). 
b) Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiskalischen Domänen, 
Staats= und Privatbahnen. 
§. 44,). Das Reineinkommen aus fiskalischen Domänen und Forsten ist 
für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrages) nach dem Ver- 
hältniß zu berechnen"), in welchem der in der betreffenden Provinz aus den 
Domänen= und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßigev) Ueberschuß der Einnahmen 
über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbind- 
lichkeitens) und Verwaltungskosten") zum Grundsteuerreinertrage steht. 
Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig 
festzustellen und öffentlich bekannt zu machen 10. 
§. 45. Als Reineinkommen der Staats= und für Rechnung des Staats 
verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen 
—. 
1) Ausf. Anw. Art. 27. S. auch oben Bd. 1 S. 240ff. 
1) Auef. Anw. Art. 31. 
3) Gemäß §. 77. Die genehmigende Behörde hat zu entscheiden, ob ein Betrieb 
ein fabrikmäßiger ist. Vergl. E. O. V. XX. 252. 
4) Ausf. Anw. Art. 32 zu §8§. 44—46. 
6) Domänengrundstücke ohne Grundsteuerreinertrag, wie Hausgrundstücke, werden 
hiernach von der Gemeindeeinkommensteuer nicht erfaßt. E. O. V. XXI. 60, 
XXIX. 39. 
6) Und zwar in folgender Weise: 
Es verhält sich die Summe des Grundsteuer-Reinertrages von dem fiskalischen 
Domänen= und Forstbesitz in der Provinz N. zu dem Grundsteuer-Reinertrag 
von dem fiskalischen Domänen= und Forstbesitz in der Kommune O. wie der 
gesammte effektive Nettoertrag des fiskalischen Domänen= und Forstbesitzes in 
der Provinz N. zu dem abgabepflichtigen Einkommen des Fiskus in der 
Gemeinde 0. 
7) Etatsmäßige, nicht rechnungsmäßige wie in S. 45. 
8) Dazu gehören die durch Ges. 17. Jan. 1820 Abschn. 3 für die Krondotation 
bestimmten 7.719,296 Mark, Zinsen und Amortisation einer Anleihe von 1820; auch 
werden den Einnahmen nicht zugerechnet die Erlöse aus verkauften Forst= und 
Domänengrundstücken, da sie an die Hauptverwaltung der Staatsschulden abzu- 
führen sind. 
) Dahin gehören die in dem Domänen= und Forstbudget nicht ausgeworfenen 
Ausgaben, welche in der Central= und Provinzialinstanz für die genaunten Verwaltungen 
entstehen, z. B. Besoldungen der Ministerial- und Regierungsräthe sowie der Büreau- 
eamten. 
10) Durch den Reichs= und Staatsanzeiger und in den einzelnen Provinzen durch 
die Amtsblätter. 
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