Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 951
Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung be-
schäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und
im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheilen ihrer
Beträge zum Ansatz.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte!), Station 2c., innerhalb deren Aus-
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer
emeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten Ge-
meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w.
erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen:).
Bei den Staats= und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen
wird bis zum 1. April 1896 ein Drittheil des gesammten, nach §. 36 steuer-
pflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor
dem 1. April 1880 steuerberechtigt waren und dieses Recht thatlächlich ausgeübt
haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durchschnitt der dem 1. April
1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezoge-
nen Reinerträge vorab überwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend
unter b angegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach §§. 33, 35 berechtigte
Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den
Grundsätzen unter b bei allen steuerberechtigten Gemeindens).
§. 48. Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs-, Bank-
und Kreditgeschäfte, sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (8. 47)
erfolgt in dreijährigem:4) Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten
Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich
mitzutheilenden Vertheilungsplanes'). Derselbe ist bezüglich der Staatseisen-
bahnen (§. 45) für jeden Direktionsbezirk besonders aufzustellen.
1) Betriebsstätte in diesem Sinne ist bei einer mehrere Gemeinden verbindenden
Pferdebahn die gesammte mit dem Schienennetze bedeckte Straßenfläche, E. O. B.
XXII. 121, bei einem Wasserwerke, dessen einzelne Theile (Quellenfassung, Brunnen-
fiube, Rohrnetz, Verbrauchsstellen 2c.) in verschiedenen Gemeinden belegen sind, die
gesammte, von den Theilen bedeckte Fläche, E. O. V. XVII. 249.
2) Es bilden also bei Beurtheilung der örtlichen Verhältnisse das Flächenver-
hältniß und die der Gemeinde durch die Betriebsstätte, Station 2c. erwachsenden
Kommunallasten zusammen den Vertheilungsmaßstab, Erk. O. V. G. 19. Juni 1881
(Pr. V. Bl. XIII. 3).
Die obige Vorschrift bezieht sich nicht bloß auf Eisenbahnstationen und Werk-
stätten, sondern auch auf die sonstigen in §. 47b bezeichneten Fabriken, gewerblichen
und Bauunternehmungen, sofern sich eine Betriebsstätte derselben, innerhalb deren Aus-
gaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt.
2) Abs. 2 hat seitdem seine Bedeutung verloren.
4) Nach dem dreijährigen Durchschnitt, der dem Jahre, in dem die Veranlagung
erfolgt, vorhergehenden letzten drei Geschäftsjahre, wenn sie aber erst nach dem 1. April
erfolgt, der dem 1. April unmittelbar vorangegangenen drei Betriebsjahre. Hat
das Geschäft 2c. zur Zeit der Veranlagung erst zwei bezw. 1 Jahr bestanden, so ist
der Durchschnitt dieser 2 Jahre bezw. das Ergebniß des einen Jahres der Ver-
theilung zu Grunde zu legen, E. O. V. XII. 99; XXVII. 25.
5) Der Vertheilungsplan muß bei Versicherungs-, Bank= und Kredit-
Gesellschaften:
a) den Gesammtbetrag der Bruttoeinnahmen der Gesellschaft,
b) den auf jede der abgabeberechtigten Gemeinden entfallenden Antheil au diesen
Bruttoeinnahmen,
bei allen anderen von den bezeichneten Erwerbsgesellschaften betriebenen gewerblichen
Unternehmungen, insbesondere auch bei Privateisenbahngesellschaften:
a) den Gesammtbetrag der erwachsenden Gehälter und Löhne ein-
schließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und Betriebspersonals,
b) den auf jede der abgabeberechtigten Gemeinden entfallenden Antheil an den
Ausgaben zu a,
enthalten. Dagegen ist eine Spezifikation dieser Einnahmen resp. Ausgaben nicht
vorgeschrieben. Ebensowenig ist auch die Angabe des steuerpflichtigen Rein-