952 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
S. 48 a). Erstreckt sich ein Handels- oder Gewerbeunternehmen. ein-
schliesslich eines Bergbauunternehmens, über preussische und nichtpreussische
Gemeinden, so finden behufs Ermittelung des dem Stenerpflichtigen in den
verschiedenen Gemeinden zufliessenden Einkommens die Vorschriften des S. 47
sinngemässe Anwendung.
§. 492). Bei der Heranziehung der Steuerpflichtigens) zur Einkommen-
steuer in ihren Wohnsitzgemeinden") ist, unbeschadet der Bestimmungen des
§. 358), derjenige Theil des Gesammteinkommens’) ausser Berechnung zu
lassen, welcher ausserhalb des Gemeindebezirkes aus Grundvermögen, Handels-
oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handels= und
Gewerbebetrieb, einschltehltn, des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§. 33 Nr. 2)
gewonnen wird. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuer-
pflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des
außer Berechnung zu lassenden Einkommens in dem Gesammteinkommen ent-
sprechend herabgesetzt?).
Zu Anmerkung 5 auf S. 951.
einkommens und die Vertheilung desselben auf die einzelnen abgabeberechtigten
Gemeinden erforderlich. Es empftehlt sich im beiderseitigen Interesse, auch diese An-
gaben in den Vertheilungsplan mit aufzunehmen.
Der Vertheilungsplan ist jedoch für die abgabeberechtigten Gemeinden keineswegs
bindend; die letzteren haben „nach Einsicht“, nicht nach Maßgabe des Vertheilungs-
planes die bezüglichen Beträge selbständig zu ermitteln und Behufs Einschätzung des
Abgabepflichtigen in Rechnung zu stellen, E. O. V. XXI. 101.
Bindend ist der Vertheilungsplan für die abgabeberechtigten Gemeinden nicht;
ebensowenig besteht ein Zwang zur Einreichung des Vertheilungsplanes gegen den
Unternehmer. Vergl. aber §§. 63, 82. Außerdem kann die steuerberechtigte Gemeinde
den säumigen Unternehmer zu Gemeindesteuern heranziehen und seinen Einspruch ab-
worten E. O. V. XIV. 137, Erk. O. B. G. 5. März 1890 (LPr. B. Bl.
XI. 368).
1) §. 48 a ist erst durch die Novelle zum Komm. A. G. 30. Juli 1895 (G. S.
S. 409) eingeschaltet worden.
2) Ausf. Anw. Art. 36. Die Abänderungen in §. 49 beruhen auf der Nov.
30. Juli 1895. 6
3) Darunter find nur physische Personen zu verstehen, da nur diese einen Wohnsitz
haben können.
4) Nur inländische (preußische) Aufenthaltsgemeinden (des Steuerpflichtigen selbst,
nicht seiner Familie) stehen in den Grenzen des §. 33 letzter Abs. den Wohnsitz-
gemeinden gleich. Vergl. auch §. 50 Abs. 2.
*) Der § 35 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb in einer Ge-
meinde steuerpflichtig wird. Einkommen, das hiernach in der Gemeinde, aus der es
bezogen wird, nicht steuerpflichtig ist, unterliegt der Einkommensteuer in der Wohnsittz-
emeinde.
6) Das Gesammteinkommen ergiebt sich aus der gesammten Bruttoeinnahme
nach Abzug sämmtlicher Lasten, die als auf dem gesammten Vermögen oder auch als
auf einzelnen Theilen desselben ruhend anzusehen sind.
7) Während also die Forensalgemeinde den Forensen zu der dem in der Gemeinde
ihm zufließenden Forensaleinkommen entsprechenden Steuerstufe zu veranlagen hat,
zieht ihn die Wohnsitzgemeinde mit demjenigen Bruchtheil der für sein Gesammtein=
kommen festgestellten Einkommensteuer heran, der dem Verhältniß des nach Abzug des
forensalen Übrig bleibenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entspricht,
genießt also bei der progressiven Gestaltung des Einkommensteuertarifes einen Vorzug
vor der Forensalgemeinde. Beispiel: 4 bezieht ein Gesammteinkommen von
10 000 Mk.; wovon die Einkommensteuer 300 Mk. beträgt; davon Forensaleinkommen
4000 Mk. Dann ist der Prinzipalsteuersatz in der Forensalgemeinde 92 Mk., in der
Wohnsitzgemeinde 300 1 — 180 Mk. An die Veranlagung in der Forensal-
gemeinde ist die Wohnsitzgemeinde nicht gebunden, E. O. B. VIII. 64, ebensowenig
an diejenige zur Staatseinkommensteuer. Vergl. jedoch §. 51. Bei Beamten, auf