Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 953
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist
jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Ge-
sammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeindebeschluß) ein volles
Viertheil des Gesammteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu
nehmen. Der Anspruch vertheilt sich entstehenden Falls 2) verhältnissmässig
auf die übrigen Theile des ausserhalb des Gemeindebezirks zufliessenden Ein-
kommens und, soweit Preussische Forensalgemeinden in Betracht kommen,
unter entsprechender Verkürzung des diesen Gemeinden zur Besteuerung zu-
fallenden Einkommens?). Steht der Anspruch mehreren Wohnsitzgemeinden
zu, so ist dieser Bruchtheil nach Maßgabe des §. 50 zu vertheilen")).
§. 506). Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachen Wohhnsitz
innerhalb oder innerhalb und ausserhalb des Preußischen Staatsgebiets in ihren
preussischen Wohnsitzgemeinden verbleibt derjenige Theil des Gesammteinkommens,
welcher aus Grundvermögen, Handels= oder gewerblichen Anlagen, einschließlich
der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, sowie
aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung fließt, der Belegenheits= beztiehungsweise der Betriebsgemeinde. Be-
trägt jedoch dieser Theil mehr als drei Viertheile des Gesammteinkommens
des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im §. 49 Abs. 2 dieses Gesetzes
sinngemäß zur Anwendung.
Neuanziehende, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei
Monaten?) übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen
Zu Anmerkung 7 auf S. 952.
die §. 41 Anwendung findet, ist unter dem „so ermittelten Steuersatze“ derjenige zu
verstehen, der sich nach voller Berücksichtigung der Beamtenvorrechte noch ergiebt, bei
dem also sowohl das Diensteinkommen nur zur Hälfte in Ansatz gebracht als auch
eine nach Ueberschreitung der im §. 5 Vd. 23. Sept. 1867 festgestellten Maximalsätze
erforderliche Herabsetzung des Steuerbetrages bereits vorgenommen ist, E. O. V. XVI.
143. Bergl. Strutz S. 139 f.
1) D. h. durch einen übereinstimmenden Beschluß des Gemeindevorstandes und
der Gemeindevertretung, der aber nicht für jeden Einzelfall gefaßt zu werden braucht,
sondern allgemein für alle Fälle gefaßt werden kann. Einer Bestätigung bedarf der
Beschluß nicht. Sind mehrere Forensalgemeinden vorhanden, so müssen sie sich
sämmtlich eine verhältnißmäßige Verkürzung ihrer steuerpflichtigen Einkommenstheile
gefallen lassen.
Ist ein solcher Beschluß gefaßt worden, so hat er z. B. die Wirkung, daß in den
Fällen, in deuen der Wohnsitzgemeinde weniger als ein Viertheil des Gesammtein-
kommens zur Besteuerung zusteht, preußische Forensalgemeinden dulden müssen,
daß das in ihnen gewonnene und an sich ihrer Besteuerung unterliegende Einkommen
verhältnißmäßig gekürzt wird.
2) Steht der Wohnsitzgemeinde nur eine Forensalgemeinde gegenüber, so fällt die
Vertheilung aus.
) Eingefügt durch die Nov. 30. Juli 1895.
4) Abs. 5 findet auf servisberechtigte Militärpersonen des aktiven Dienststandes,
die Einkommen aus Grundvermögen in einer anderen Gemeinde, als derjenigen
ihres Wohusitzes beziehen, keine Anwendung, Erk. O. V. G. 9. Nov. 1888 (Pr. V.
Bl. X. 230).
5) Sind mehrere Wohnsitzgemeinden vorhanden, die den Anspruch nach §. 49
Abs. 2 erheben können, so sind nur diejenigen von ihnen bei der Vertheilung zu be-
rücksichtigen, denen noch nicht ein Viertel des Gesammteinkommens zur Besteuerung
zufließt, Pr. V. Bl. XVIII. 212.
6) Ausf. Anw. Art. 37. Die Aeuderungen beruhen auf der Nov. 30. Juli 1895.
7) §. 8 Bundesges. über die Freizügigkeit 1. Nov. 1867:
Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen des Anzuges eine
Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu
den Gemeindelasten heranziehen. Uebersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den
Zeitraum von drei Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unter-
worfen.
Ein den Zeitraum von 3 Monaten übersteigender Aufenthalt, der nicht im