Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

954 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
werden (§. 33 Abs. 4), sind insoweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben?. 
Im Uebrigen dürfen Personen mit mehrfachen Wohnsitz innerhalb des. 
Preussischen Staatsgebietes in jeder Preußischen Wohnsitzgemeinde nur mit dem der 
Zahl dieser Gemeinden entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens heran- 
geogen werden. Wohnsitzgemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im 
aufe des voraufgegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit 
als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei nicht mitgezählt:). 
In allen Fällen ist das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen einzu- 
schätzen und der Sso ermittelte Steuerbetrag dem Verbältniss des ausser Be- 
rechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend 
herabzusetzen. 
§. 518). Ist das der Staatseinkommensteuer unterliegende Gesammtein-= 
kommen eines Steuerpflichtigen.) nach seinen Theilen in mehreren Preußischen 
Gemeinden steuerpflichtig, so darf das in diesen Gemeinden steuerpflichtige Ein- 
kommen im Ganzen den Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe nicht übersteigen, 
in welcher der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer 
eingeschätzt worden ist. Zu diesem Behufe sind die Theile des Einkommens, 
sofern sie auch nach erfolgter Richtigstellung im Ganzen den Höchstbetrag der 
Steuerstufe übersteigen, verhältnißmäßig herabzusetzen (§§. 71 bis 74). 
Besitzt der Steuerpflichtige in einer Gemeinde verschiedene Quellen von 
Einkommen, so sind dieselben für die Besteuerung in der Gemeinde als ein 
Ganzes zu erachten. 
§. 52. In den Fällen der §§. 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Ge- 
meinden gleich zu achten. 
3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen. 
§. 538). Wenn einer Gemeinde?), welcher ein Besteuerungsrecht nach §. 35 
nicht zusteht, durch den in einer anderen Gemeinder) stattfindenden Betrieb von 
Berg-, Hütten= oder Salzwerken, Fabriken oder Eisenbahnen nachweisbar Mehr- 
ausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen 
Armenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Betriebe für 
die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang 
erreichen und eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet 
sind, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen an- 
gemessenen Zuschuß zu verlangens). Bei der Bemessung desselben sind neben 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 953. 
Steuerjahre, sondern im Vorjahre stattgefunden hat, begründet für sich allein keine 
Steuerpflicht am Orte des Aufenthaltes, E. O. V. XV. 72. Doch ist es unerheb- 
lich, ob der Aufenthalt in einem und demselben Steuerjahre stattgefunden hat, oder 
sich auf zwei Steuerjahr vertheilt, E. O. V. XX. 100. 
1) Ueber die Berechtigung der Aufenthaltsgemeinde zur concurrirenden Besteuerung, 
wenn sich Jemand im Steneriahre über 3 Monate in einer anderen als der Wohn- 
sitzzemeinde, im vergangenen Jahre aber nur in letzterer aufgehalten hat, vergl. E. 
O. V. XXII. 30. Die Aufenthaltsgemeinde muß bei der Konkurrenz mit einer 
Wohnsitzgemeinde ebenso, wie diese, den dreimonatigen Aufenthalt des Pflichtigen im 
Vorjahre darthun, da sie zur Einkommensbesteuerung nicht weiter als die Wohnsitz- 
gemeinde befugt ist, E. O. V. XXX. 16. · 
2) Ein ununterbrochener Aufenthalt ist in diesem Falle nicht nothwendig. Die 
3 Monate dürfen sich aus mehreren Zeitabschnitten zusammensetzen, E. O. V. XX. 100 
3) Ausf. Anw. Art. 33. 
1) Nicht nur einer phyfischen, sondern auch einer nichtphysischen Person. 
*) Ausf Anw. Art. 38. 
6) Nur politische Gemeinden, nicht auch Gutsbezirke, Schul= oder Kirchen- 
gemeinden. 
7) Oertliche Nachbarschaft beider Gemeinden ist nicht nöthig. 
s) Als solche Lasten können allgemein diejenigen nicht angesehen werden, die durch 
Personen erwachsen, die bei Gründung der Anlage in der Wohnsitzgemeinde bereus
	        
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