Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben--Gesetz. 957
unterzuvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer
sanch doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und
umgekehrt.
Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des
Innern und der Finanzen zugelassen werden.
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heran-
ziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gewerbesteuer.
Die Untervertheilung (Abs. 2 und 4) bedarf der Genehmigungt9.
§. 57. Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (8§. 54, 55, 56) ist das
Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (§. 23 Abs. 2, 8S§. 25, 29, 37) je
nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuer-
bedarfs zu verrechnen, welcher durch Prozente der entsprechenden, vom Staate
veranlagten Steuer aufzubringen ist?.
Miethssteuern von gewerblich benutzten Räumen sind auf die Gewerbe-
steuern zu verrechnen).
§. 58. Die Bestimmungen der §§. 54, 56 und 57 finden auf die Be-
triebssteuer") und auf die Steuern von Bauplätzen (F. 27 Abs. 2) keine An-
wendung. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 100 Prozent übersteigen,
bedürfen der Genehmigungs).
§. 596). Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vorstehenden
Bestimmungen (§§. 54 bis 57) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten
drei Monate des Rechnungsjahres Beschluß zu fassen'). Kommt bis zu diesem
Zeitpunkte ein gültiger Beschluß nicht zu Stande, so werden behufs Deckung
des Steuerbedarfs — unbeschadet der Vorschrift im §. 96 Abs. 4 — die
Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Prozentsatze als die Einkommen-
steuer unter sich nach gleichen Prozentsätzen herangezogen. Die Ausfsichts-
behörde ist jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe der
§§S. 54, 55 anzuordnen?). «
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung,
als nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungs-
1) Des Kreis-, bezw. Bezirksausschusses, §. 77 des Ges.
2) Aufwandssteuern gemäß §. 23 sind also auf den durch Personalsteuern, be-
sondere Steuern vom Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, sowie auf den durch Prozente
der Grund= und Gebäude= oder Gewerbesteuer zu deckenden Theil des Steuerbedarfs
anzurechnen.
3:) Daß die Räume dem Gewerbebetriebe ausschließlich dienen, ist nicht erforderlich,
Sten. Ber. A. H. 2149, 2155f.
4) Die Betriebssteuer ist also gemäß §. 13 Ges. wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern vom 14. Juli 1893 von den Gemeinden zu erheben und am Schlusse jeden
Vierteljahres an die Kreiskommunalkasse abzuführen. Doch können die Gemeinden
daneben für sich Zuschläge oder besondere Betriebssteuern erheben.
Bei den Zuschlägen zur Betriebssteuer im Sinne des §. 58 handelt es sich nur
um diejenigen Zuschläge, die außer dem nach der staatlichen Veranlagung sich er-
gebenden und — soweit die Gemeinden nicht Stadtkreise sind — an die Kreise ab-
zuführenden Ertrage dieser Stenern zu Gunsten der Gemeinden erhoben werden sollen,
Res. 31. Jan. 1895 (M. Bl. S. 36).
5) Des Kreis-- bezw. Bezirksausschusses, §. 77 des Ges. Bei Erhebung be-
sonderer Betriebssteuern ist außerdem die Zustimmung der Minister des Innern und
der Finanzen erforderlich.
") Ausf. Anw. Art. 40.
7) Der Auflage im ersten Satz des §. 59 ist genügt, wenn die Gemeinde
innerhalb der ersten 3 Monate einen materiell und formell gegen kein Gesetz ver-
stoßenden Beschluß gefaßt hat; wenn demnächst die Genehmigung versagt wird, ist
von Neuem zu beschließen. Da die Gemeinde inzwischen Steuern nicht erheben kann,
liegt in der Sachlage ein wirksamer Zwang, dem Verlangen der Aussichtsbehörde
nach anderweiter Bertheilung zu entsprechen, Res. 28. Nov. 1896 (M. Bl. 1897
S. 4). Vergl. Res. 28. Juli 1896 (M. Bl. S. 139).
) Gegen die Verfügung der Aussichtsbehörde ist gemäß §§. 7, 24 Zust. Ges. nur
die Beschwerde im Aufsichtswege zulässig.