Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Vertheilung der Steuerbedarfs 
zu Stande gekommen ist. 
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. 
§. 601). Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen 
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes 
und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer 
bestehenden Vorschriften. 
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Be- 
stimmungen: 
1. Die Steuerpflicht beginnt: 
a) soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in 
einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Be- 
gründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats; 
b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem 
ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist 
(§. 33 Abs. 4) beginnenden Monats; 
c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, 
einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (6. 33 Nr. 2), F§. 35), 
mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder 
den Beginn des Betriebes folgenden Monats. 
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des 
Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines 
Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des 
nach, erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet 
werden. 
2. Die Steuerpflicht erlischt: 
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats, 
in welchem der Tod erfolgt ist; 
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit 
dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Auf- 
enthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem 
Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, 
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats; 
c) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise die 
Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel 
oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (§. 33 Nr. 22), §. 35), 
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung be- 
ziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.). 
6. Veranlagung und Erhebung. 
§. 613). Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder 
einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 41. 
2) Richtiger §. 33 Nr. 2—4, denn F§F. 35 trifft nur das Einkommen aus Handel 
und Gewerbe, während es sich in den Fällen des §. 33 Nr. 3, 4 auch um Ein- 
kommen aus Grundvermögen handelt. Auch in den letztgenaunten Fällen ist anolog 
zu verfahren. 
3) Vergl. Anm. 2 vorstehend. 
4) Erlöschen der Gemeindefteuerpflicht einer Aktiengesellschaft in Liquidation, 
E. O. V. XIV. 124. 
5) Ausf. Anw. Art 42 zu §§. 61—64. 
Wenn sich auch die Gemeindebesteuerung, von besonderen Steuern abgesehen, 
vielfach an die staatliche Veranlagung anschließt, so besteht gleichwohl eine voll- 
ständige Trennung zwischen der Veranlagung zu den Staatssteuern und der zu den 
Gemeindesteuern. Dies trifft auch dann zu, wenn der Staat, wie bei der Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer ausschließlich für die Zwecke der Bestenerung durch 
die Gemeinde veranlagt. Die Steuerveranlagung der Gemeinden folgt derjenigen 
durch den Staat nach. Daher kann sich der Gemeindevorsteher oder der besondere
	        
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