968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Vertheilung der Steuerbedarfs
zu Stande gekommen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
§. 601). Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes
und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer
bestehenden Vorschriften.
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Be-
stimmungen:
1. Die Steuerpflicht beginnt:
a) soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in
einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Be-
gründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem
ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist
(§. 33 Abs. 4) beginnenden Monats;
c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe,
einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (6. 33 Nr. 2), F§. 35),
mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder
den Beginn des Betriebes folgenden Monats.
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des
Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines
Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des
nach, erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet
werden.
2. Die Steuerpflicht erlischt:
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats,
in welchem der Tod erfolgt ist;
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit
dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Auf-
enthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem
Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist,
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats;
c) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise die
Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel
oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (§. 33 Nr. 22), §. 35),
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung be-
ziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.).
6. Veranlagung und Erhebung.
§. 613). Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder
einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde.
1) Ausf. Anw. Art. 41.
2) Richtiger §. 33 Nr. 2—4, denn F§F. 35 trifft nur das Einkommen aus Handel
und Gewerbe, während es sich in den Fällen des §. 33 Nr. 3, 4 auch um Ein-
kommen aus Grundvermögen handelt. Auch in den letztgenaunten Fällen ist anolog
zu verfahren.
3) Vergl. Anm. 2 vorstehend.
4) Erlöschen der Gemeindefteuerpflicht einer Aktiengesellschaft in Liquidation,
E. O. V. XIV. 124.
5) Ausf. Anw. Art 42 zu §§. 61—64.
Wenn sich auch die Gemeindebesteuerung, von besonderen Steuern abgesehen,
vielfach an die staatliche Veranlagung anschließt, so besteht gleichwohl eine voll-
ständige Trennung zwischen der Veranlagung zu den Staatssteuern und der zu den
Gemeindesteuern. Dies trifft auch dann zu, wenn der Staat, wie bei der Grund-,
Gebäude= und Gewerbesteuer ausschließlich für die Zwecke der Bestenerung durch
die Gemeinde veranlagt. Die Steuerveranlagung der Gemeinden folgt derjenigen
durch den Staat nach. Daher kann sich der Gemeindevorsteher oder der besondere