960 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen
Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte
Grundlage der Prozente oder Zuschläge bildet, durch eine in ortsüblicher Weise
zu bewirkende Veröffentlichung der zu erhebenden Prozentsätze, für andere Steuer-
pflichtige durch besondere Mittheilung 1).
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekanntmachung
durch den Gemeindevorstand für die im Gemeindebezirke wohnenden steuer-
pflichtigen physischen Personen mittelst Auslegung der Hebeliste während eines
zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks, für die
übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheilung 1).
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung #).
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Aus-
legung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet
werden.
§. 662). Nach erfolgter Bekanntmachung (§. 65) ist die Steuer in den
ersten 8 Tagen eines jeden Monats zu entrichten?). An Stelle des Monats
kann durch Gemeindebeschluß eine zwei= oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt
werder- Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt
werden.
Wenn die zu erhebenden Prozentsätze der vom Staate veranlagten Real-
steuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht über-
steigen, so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die
Hebung der Steuer"“) in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen
Jahres angeordnet werden.
Dem Pfflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum
ganzen Jahresbetrage gestattet.
§. 675). Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung gemäß §. 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende
Gemeinde-Einkommensteuer von der Gesellschaft einziehen.
Bierter Titel. Naturaldienste 5.
§. 68. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural-
diensten (Hand= und Spanndiensten) herangezogen werden?).
1) Die Mittheilung kann Mangels observanzmäßiger Vorschriften an einen dritten
mit rechtlicher Wirkung nur dann erfolgen, wenn dieser zur Empfangnahme schriftlich
legitimirt ist. E. O. V. X. 79. Vergl. im Uebrigen E. O. B. III. 69, VII. 151.
2) Ausf. Anw. Art. 43, 2.
2) Deshalb hat der Steuerpflichtige, der nach Leistung im Rechtsmittelverfahren
Befreiung und Rückzahlung erwirkt, keinen Anspruch auf Zögerungszinsen, Erk. O. B. G.
14. Mai 1895 Nr. 1 677.
4) D. h. derjenigen Steuer, die 50 vom hundert nicht übersteigt.
5) Ausf. Anw. Art. 43, 3.
6) Ausf. Anw. Art. 44.
7) Naturaldienste, z. B. Wegebau-, Wacht-, Botendienste, Dienste bei ge-
meiner Gefahr, sind weder direkte noch indirekte Steuern, sondern stellen eine von
den Steuern verschiedene Art der Gemeindelasten dar, E. O. V. XXX. 137.
Handdienste sind Dienste, die durch die Person, die eigene Kraft des Pflichtigen ge-
leistet werden. Jedoch können kunst= und handwerksmäßige Arbeiten nicht gefordert
werden, E. O. V. XIX. 76. Spanndienste fsind Dienste, zu deren Leistung
ein Gespann der Art, wie es in der Gemeinde üblich ist, gefordert wird. Alle
Steuerpflichtigen, also auch Forensen und nicht physische Personen, können durch Be-
schluß der Gemeindeversammlung zu Naturaldiensten herangezegen werden. Gemeinde=
beschlüsse über die Heranziehung bedürfen der Genehmigung nur, wenn und soweit in
ihnen Abweichungen von den gesetzlichen Regeln des §. 68 Komm. Abg. Ges. vor-
gesehen sind, E. O. V. XXIX. 123, XXX. 137. Die Pflichtigen können nur zu
solchen Diensten herangezogen werden, die sie in normaler Weise mit eigener Kraft
zu leisten vermögen. Sie können nicht verpflichtet werden, über dasjenige Maß von