962 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
zu1!). Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Ge-
meindevorstande einzulegen.
Der Lauf der Frist beginnt:
1. soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist-
mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist;
2. soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten
Tage nach erfolgter Mittheilung :),
3. in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung
zur Zahlung beziehungsweise Leistung.
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden
Staatssteuersatz (§§. 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde-Einkommen-
steuern (§. 37) gegen die Höhe des zur Staats-Einkommensteuer veranlagten
Einkommens richten, sind unzulässig.
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche
wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden
und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten desselben.
§. 70. Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschlußs) steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem ersten
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen) die Klage
Zu Anmerkung 7 auf S. 961.
über die geschehene Vermögensschätzung, sowobl über Maß und Zeit, als auch über
Art und Weise der Tragung der Last zu entscheiden, E. O. V. V 87.
Aus der Benachrichtigung muß der Stenerpflichtige den Betrag der von ihm
geforderten Steuer genau entnehmen können, E. O. B. III. 69; VII. 151. Eine
besondere Veranlagung braucht der Heranziehung nicht vorangegangen zu sein, Erk-
O. V. G. 6. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 256). In der Belehrung über die
Rechtsmittel ist auch auf die 88. 71, 74 (Antrag auf Vertheilung) hinzuweisen, Res.
2. Jan. 1897 (M. Bl. S. 5). Einspruch gegen eine erst in der Zukunft erwartete
Heranziehung ist unzulässig, Erk. E. O. G. 16. Nov. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 246).
8) Auch auf Grund des Fluchtlinienges 2. Juli 1875, nicht aber auf Natural-,
Vorspann-, Kriegsleistungen und auf die Steuer vom Wanderlagerbetriebe, desgl. nicht
bei Verangehung zu Gebühren für Prüfung von Banvorlagen durch Amtsbezirke,
Res. 3. März 1896 (M. Bl. S. 43).
1) Einsprüche an eine nicht zuständige Behörde wahren die Frist nicht, E. O.
V. VII. 148, 225. Die Jumehaltung der Frist auch beim Einspruche hat der Ber-
waltungsrichter von Amtswegen zu prüfen, V. 100, VI. 130, X. 53, XII. 62. Hat
der Herangezogene einer Mahnung gegenüber geschehene Zahlung behauptet, so ist
dies ebenfalls als Einspruch anzusehen, doch findet die Fristbestimmung des §. 69
Abs. 1 hier keine Anwendung, E. O. V. XXI. 152. Eine bestimmte Form ist für
die Einsprüche nicht vorgeschrieben. Es genügt, daß aus der Eingabe die Unzu-
friedenheit mit der Jeranlagung zu erkennen ist und Ermäßigung oder Freilassung
erwartet wird, E. O. B. IX. 140. Doch ist die bloße Aumeldung, daß man Ein-
spruch erheben wolle, nicht schon ein Einspruch, E. O. V. XXVI. 1. Einspruch in
mündlicher Form ist gültig, wenn darauf ein Bescheid ertheilt wird, E. O. V. VII.
149. Die gesetzlichen Folgen der Fristverfäumniß können durch Bereinbarung der
Parteien nicht beseitigt werden, E. O. B. XIV. 190, XXVII. 41 (auch bei der
Klage). Vereinen ohne juristische Persönlichkeit wird im Abgabenstreitverfahren die
Parteifähigkeit nicht abgesprochen werden können, E. O. B. XIX. 30.
:) Schreibt das ärtliche Recht neben der gesetzlich angeordneten Auslegung der
Hebeliste noch eine besondere Benachrichtigung vor, so beginnt die Einspruchsfrist doch
gemäß 8. 69, 1, E. O. V. XXVII 42.
2) Der Beschluß ist nothwendige Voraussetzung für das Streitverfahren, E. O.
B. VI. 129, VII. 148, XV. 116. Unterzieht die Beranlagungsbehörde in Folge
einer Gegenvorstellung gegen den Einspruchsbescheid diesen einer erneuten Prüfung und
ertheilt darauf einen neuen Bescheid, so find hiergegen, ohne Rücksicht auf den ersten
Bescheid, nochmals die gesetzlichen Rechtsmittel zulässig, Erk. O. B. G. 6. März
1894 Nr. II. 236.
4) Die Innehaltung der Frist ist von Amtswegen zu prüfen, E. O. V. V. 100,
VI. 131, VII. 148, IX. 86, X. 53, XII. 59, ist der Beschluß Montag am