966 Abschnitt XXXVII. Kommunalahgaben-Gesetz.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß 1) — bei Stadtgemeinden
des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksausschusses — steht dem
Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ein-
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen
zu, PHierbe. finden die Bestimmungen des §F. 123 des Gesetzes über die all-
gemeine Landesverwaltung vom 13. Juli 1883 Anwendung.
Die Genehigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche
a)) besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in
ihren Grundsätzen verändert,
5 ) Abweichungen von den im §. 54 vorgeschriebenen Vertheilungsregeln,
Fc) Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus
G. 55) angeordnet werden,
P er Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den
Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die ihnen unter-
geordneten Aufschtsbehörden höherer Instanz:) zu übertragen.
Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu be-
stimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.
783). Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Ge-
meinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, in-
direkten, direkten Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften des Gesetzes
uwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die
ussichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der
Gründe anzuordnen.
Deieselbe Befuguiß steht der Auffichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen
des Grundbesitzes, nach welchen die Steuer umgelegt wird (§. 25), wegen
wesentlicher Veränderungen der Besitzverhältnisse zur Grundlage der Be-
steuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder
Laentn von der Mohrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflichtigen
gestellt wird.
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender indirekter Steuern
darf nicht angeordnet werden.
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in
derselben gestellten Frist die Klage im Verwaltungsstreitverfahren"), für Land-
gemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Ober-
verwaltungsgerichte statt.
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichts-
1) Der sonst Lemäß §. 121 Land. Verw. Ges. endgültig ist, jedoch unbeschadet
der Prüfung des Verwaltungsrichters hinsichtlich seiner rechtlichen Zulässigkeit und
Verbindlichkeit, E. O. V. III. 97, IV. 117,.
2) Oberpräsident für Städte, Regierungepräsident für Landgemeinden. Durch
Res. 20. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 13) ist die Ertheilung der Zustimmung zur
Genehmigung von Gemeindebeschlüssen in den in §. 77 Abs. 3 bezeichneten Fällen
für Stadtgemeinden mit nicht mehr als 10000 Einwohnern auf die zuständigen
Königl. Oberpräsidenten und für Landgemeinden auf den zuständigen Königl. Regierungs-
präfidenten, die Ertheilung der Zustimmung zur Genehmigung von Gemeindebeschüssen,
durch welche Lustbarkeits-, Hunde-, Bier-, Wildpret= und Geflügelsteuer eingeführt oder
in ihren Grundsätzen verändert werden, auf den zuständigen Königl. Oberpräsidenten
auch für Stadtgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern übertragen.
Die Zahl der Einwohner einer Stadtgemeinde im Sinne der vorstehenden Er-
mächtigung bestimmt sich nach der ortsanwesenden Bevölkerung bei der letzten Volks-
zählung.
Vergl. Res. 30. Jan. 1895 (M. Bl. S. 35) und 2. Mai 1895 (M. Bl.
119).
Generelle Zustimmung im Sinne der Res. 5. Nov. 1885 (M. Bl. S. 225) und
17. Febr. 1890 (M. Bl. S. 43) finden nicht mehr statt, Res. 31. Dez. 1894 (ber
Nöll S. 239).
3) Ausf. Anw. Art. 47. « .·
4) Zu dieser sind nicht einzelne Gemeindeangehörige, sondern lediglich der Gemeinde
vorsteher als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde legitimirt.