Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 967 
behörde befugt, die in Anfehung der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, 
indirekten, direkten Steuern oder Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage 
der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall 
der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für be- 
gründet erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft. 
Sofern t das offentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der 
Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Stenerwesens bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadt- 
gemeinden der Beziyksausschuß!) 
Siebenter Titel. Strafen. 
§. 792). Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuftändiger Stelle 
auf die an ihn gerichteten Frugen oder bei der Begründung eines Einspruchs 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit dem vier-- bis zehn- 
fachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens 
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft. 
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeigmt ist, eine 
Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der 
Absicht die Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis ein- 
hundert Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor 
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, an zuständiger Stelle be- 
richtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist 
entrichtet. 
l 802). Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Ge- 
meindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Ver- 
anlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß 
gelangten Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuer- 
pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunstsertheilung 63) oder 
der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis 
b6 intausen fünfhundert Mark oder mit GefängntH bis zu drei Monaten 
estraft. 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des 
Steuerpflichtigen bezw. dessen Vertreters statt!). Ist das Vergehen von dem 
Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so 
ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrages berechtigt. 
§. 81. Die auf Grund der §§. 79 und 80 festgesetzten, aber unbeitreib- 
lichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen der §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
in Haft umzuwandeln. 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im §. 79 bezeichneten 
strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die 
von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt 
Lemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse Hhlt. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch den 
Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus 
sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu 
nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet. 
1) Die Beschlüsse sind durch Beschwerde gemäß §. 121 L. V. G. anfechtbar. 
*) Ausf. Anw. Art. 48 zu 8§. 79, 80 Abs. 1—3. S. 79 bezieht sich nur auf 
Gemeindestenern (direkte und indirekte), nicht auf Gebühren und Beiträge. Vergl. 
Nöll S. 247. Adickes S. 127. 
2) Ansf. Anw. Art. 49 zu 85. 80, 81. 
) Der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit 
dem Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der 
Person des Thäters Kenntniß gehabt hat (§§. 61 f. R. St. G. B.). 
  
  
 
	        
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