Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung 
(§. 80) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. « 
§. 821) In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhand- 
lungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden. 
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach ein- 
getretener Rechtskraft (6. 459 der Str. Pr. O. vom 1. Februar 1877, R. G. 
Bl. S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben. 
  
Achter Titel. Nachforderungen und Berjährungen. 
. 832). Die Einziehung hinterzogener direkter Steuern (§.79) zur Ge- 
meindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 
fünf Jahren?) und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung 
beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung 
begangen wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu, gegen dessen 
Beschluß nach Maßgabe der §§. 69, 70 der Einspruch und die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren zulässig find. 
§. 84 41). Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder der auf Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei der Ver- 
anlagung direkter Gemeindesteuern übergangen oder steuerfreis) geblieben sind, 
ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (88. 79, 
83), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages ver- 
pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, 
welche den Nechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- 
gegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. 
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen. 
§. 85“). Ist nach den Bestimmungen der §§. 67, 80 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so 
haben die zur Entrichtung der Nachstener Verpflichteten gemäß den hierfür 
geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nach- 
zuzahlen. 
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch 
den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die 
Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgeben- 
den Steuerordnungen. 
§. 86. Hat in Folge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer ander- 
weitigen Veranlagung (§.57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) 
eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden 
(§. 30 Abs. 2, §. 36 Absl. 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung 
der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage 
der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Stener be- 
ginnt, erhoben werden. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 50. 
2) Anusf. Anw. Art. 51. 
2) Unter Einrechnung der bei Lebzeiten des Erblassers verstrichenemn Frist. 
4!) Ausf. Anw. Art. 52. Z 
5) Zum Begriffe der gänzlichen Uebergehung vergl. E. O. V. VII. 77. Ein 
Steuerpflichtiger, der nicht übergangen oder steuerfrei geblieben ist, wohl aber zu 
einer seinem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe ver- 
anlagt worden ist, unterliegt für das Steuerjahr der Nachbesteuerung durch die Ge- 
meinde nicht, Pr. V. Vl. XVIII. 245. 
") Ausf. Anw. Art. 53.
	        
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