Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

970 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
2. Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und 
die Gewerbesteuer der Klassen 1 und II in der Regel mit dem gleichen 
Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats- 
einkommensteuer belastet wird. . - 
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit 
welchem die Realsteuern heranzuziehen find, bis auf das Anderthalbfache 
ienes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt 
werden. - 
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen 
Beschlüsse. der Kreistage und Beztrksausschüsse können bereits innerhalb 
eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt 
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Ver- 
theilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht entsprechen oder die darnach erforderliche Genehmigung nicht 
"kc0chhalten haben, außer Kraft. 
—Z. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreis- 
steuern und einzelner Kreise mit Provinktalsteuern darf auch nach einem 
anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern beziehungsweise 
der direkten Staatssteuern erfolgen. 
4. Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung 
der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden 
Steuern verpflichtet sind!) oder Physische Personen in verschiedenen 
Kreisen?) bezichungsweise Provinzen solchen Steuern unterliegen, 
kommen bei Veranlagung der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommen- 
steuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnentsprechend?) zur 
Anwendung. 
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder 
Ermäßtigung der der Vertheilung von Kreis= und Provinzialsteuern zu Grunde 
gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung 
zu den Kreis= beziehungeweise Provinzialsteuern nach sich. 
§. 92. Die Vorschriften der §§ 2, 51, 71 bis 74 finden bei der Kreis- 
und Provinzialbesteuerung mit nachstehenden Maßgaben finnentsprechende 
nwendung: · 
1. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise 
(Stadt- oder Landkreise) unterltegenden Einkommens beschließt der 
Bezirksausschuß. 
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten. 
2. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen 
unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die Stadt Berlin 
mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der 
Minister des Innern bestimmt. -. 
Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgericht statt. 
§. 94. Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. 
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist 
durch Steuerordnung zu regeln. Auf die Stenerordnung finden die Vorschriften 
des S. 82 mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle des Gemeindevor- 
standes der Kreisausschuss tritt. 
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die 
Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der 
1) Neue Berpflichtungen werden also nicht eingeführt, auch bezüglich des 
Fiskus nicht. 
:) Darunter sind nur Landkreise zu verstehen. Deun die in den Stadkkreisen 
zur Erhebung gelangenden Abgaben sind lediglich Gemeindeabgaben, E. O. B. XV. 36. 
2) Soweit eben angängig, was z. B. hinsichtlich des letzten Satzes des S. 49 
und der Abs. 1 und 3 des §. 50 nicht der Fall ist, weil es für die Kreisbesteuerung 
nur einen Wohnsitzkreis giebt, E. O. V. VIII. 16; ferner hinsichtlich des Abs. 2 im 
8. 50, warl der bloße Aufenthalt nicht kreissteuerpflichtig macht, E. O. B. XVI. 36, 
und des §. 52.
	        
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