970 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz.
2. Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude= und
die Gewerbesteuer der Klassen 1 und II in der Regel mit dem gleichen
Betrage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats-
einkommensteuer belastet wird. . -
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Betrag, mit
welchem die Realsteuern heranzuziehen find, bis auf das Anderthalbfache
ienes Prozentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt
werden. -
Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen
Beschlüsse. der Kreistage und Beztrksausschüsse können bereits innerhalb
eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt
werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Ver-
theilung der Kreisabgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht entsprechen oder die darnach erforderliche Genehmigung nicht
"kc0chhalten haben, außer Kraft.
—Z. Die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreis-
steuern und einzelner Kreise mit Provinktalsteuern darf auch nach einem
anderen Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern beziehungsweise
der direkten Staatssteuern erfolgen.
4. Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Entrichtung
der in Kreisen oder Provinzen vom Einkommen zu erhebenden
Steuern verpflichtet sind!) oder Physische Personen in verschiedenen
Kreisen?) bezichungsweise Provinzen solchen Steuern unterliegen,
kommen bei Veranlagung der Pflichtigen die die Gemeindeeinkommen-
steuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnentsprechend?) zur
Anwendung.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßtigung der der Vertheilung von Kreis= und Provinzialsteuern zu Grunde
gelegten Staatssteuersätze zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung
zu den Kreis= beziehungeweise Provinzialsteuern nach sich.
§. 92. Die Vorschriften der §§ 2, 51, 71 bis 74 finden bei der Kreis-
und Provinzialbesteuerung mit nachstehenden Maßgaben finnentsprechende
nwendung: ·
1. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise
(Stadt- oder Landkreise) unterltegenden Einkommens beschließt der
Bezirksausschuß.
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten.
2. Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen
unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die Stadt Berlin
mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der
Minister des Innern bestimmt. -.
Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht statt.
§. 94. Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern.
Die Steuer darf jährlich 5 Mark für den Hund nicht übersteigen. Sie ist
durch Steuerordnung zu regeln. Auf die Stenerordnung finden die Vorschriften
des S. 82 mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle des Gemeindevor-
standes der Kreisausschuss tritt.
Die Steuerordnung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Die
Genehmigung unterliegt der Zustimmung der Minister des Innern und der
1) Neue Berpflichtungen werden also nicht eingeführt, auch bezüglich des
Fiskus nicht.
:) Darunter sind nur Landkreise zu verstehen. Deun die in den Stadkkreisen
zur Erhebung gelangenden Abgaben sind lediglich Gemeindeabgaben, E. O. B. XV. 36.
2) Soweit eben angängig, was z. B. hinsichtlich des letzten Satzes des S. 49
und der Abs. 1 und 3 des §. 50 nicht der Fall ist, weil es für die Kreisbesteuerung
nur einen Wohnsitzkreis giebt, E. O. V. VIII. 16; ferner hinsichtlich des Abs. 2 im
8. 50, warl der bloße Aufenthalt nicht kreissteuerpflichtig macht, E. O. B. XVI. 36,
und des §. 52.