92 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsverbände.
behörden bestimmt sind, über deren Bezirke sich der Bezirk der Handwerks-
kammer erstreckt.
8. 103n. Auf die Handwerkskammern finden die Bestimmungen der 88. 86,
88, 89 Abs. 3 und 4, 89a, 89b, 94c. 99 entsprechende Anwendung.
Die Handwerkskammer ist befugt, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu
zwanzig Mark zu bedrohen. Die Festsetzung dieser Geldstrafen erfolgt auf
Antrag des Vorstandes oder eines Beauftragten (§. 94c) der Handwerks-
kammer von der unteren Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung steht dem
Verurtheilten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte
Aufsichtsbehörde zu. Diese entscheidet endgültig.
Der Haushaltsplan der Handwerkskammer bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten sind
von der Landes-Centralbehörde vorzuschießen.
§. 1030. Die Handwerkskammer unterliegt der Aufsicht der höheren Ver-
waltungsbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz hat, soweit nicht im Falle der
Ausdehnung des Handwerkskammerbezirkes über die Bezirke mehrerer höheren
Verwaltungsbehörden durch die Landes-Centralbehörde eine abweichende Be-
stimmung getroffen wird.
Die Vorschriften des §. 96 Abs. 2 bis 7 finden mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß über Beschwerden gegen Anordnungen und Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörde die Landes-Centralbehörde entscheidet.
Wenn die Handwerkskammer wiederholter Aufforderung der Ausfsichts-
behörde ungeachtet die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt oder sich gesetz-
widriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das
Gemeinwohl gefährdet wird, oder andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke
verfolgt, so kann die Auffichtsbehörde sie auflösen und Neuwahlen anordnen.
Von den bisherigen Mitgliedern kann gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde
binnen zwei Wochen Beschwerde an die Landes-Centralbehörde eingelegt werden,
welche endgültig entscheidet.
103p. Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den
im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern
und ihrer Organe zu entsprechen. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen
der Handwerkskammern unter einander ob. Die höhere Verwaltungsbehörde
kann bestimmen, inwieweit die durch die Erfüllung dieser Verpflichtung ent-
stehenden Kosten von der Handwerkskammer als eigene Verwaltungskosten zu
erstatten sind.
§. 103q. Die Landes-Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, in welchen
andere gesetzliche Einrichtungen (Handels= und Gewerbekammern, Gewerbe-
kammern) zur Vertretung der Interessen des Handwerks vorhanden sind, können
diesen Körperschaften die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Hand-
werkskammer übertragen, wenn ihre Mitglieder, soweit sie mit der Vertretung
der Interessen des Handwerks betraut sind, aus Wahlen von Handwerkern des
Kammerbezirkes hervorgehen und eine gesonderte Abstimmung der dem Hand-
werk angehörenden Mitglieder gesichert ist.
IV. Innungsverbände.
§. 104. Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen,
können zu Verbänden zusammentreten; der Beitritt ist durch die Innungs-
versammlung zu beschließen.
Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der In-
teressen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse
und Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie
die Behörden durch Vorschläge und Einreunfen zu unterstützen; sie find befugt,
den Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter-
tützen.