Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 975 
b) auf die Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und Brückengeldern. 
Gemäß §. 5 werden die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung von Chaufsee-, Wegegeldern u. s. w. durch das Gesetz nicht berührt. 
In Gleichem bewendet es, was den Betrieb von Kleinbahnen durch Gemeinden 
betrifft, lediglich bei den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225). 
Fc) auf die Erhebung von Marktstandsgeld, bezüglich deren die Vorschriften 
des Gesetzes vom 26. April 1872 unberührt bleiben. 
4. Nach §. 8 bedarf die Festsetzung von Gebühren im engeren Sinne in den 
Fällen des §. 4 Abs. 3 und 5 der Genehmigung. 
Bei den im Abs. 3 bezeichneten Veranstaltungen kann der Vortheil des Einzelnen 
gegenüber dem öffentlichen Interesse in solchem Maße zurücktreten, daß es unbillig 
erscheinen würde, die Kosten der Veranstaltung oder auch nur einen Theil derselben 
durch Gebühren aufzubringen. Auf der anderen Seite kann die vorgesehene Zulassung 
einer Ermäßigung oder eines Erlasses der Gebührensätze zu einer Begünstigung Ein- 
zelner auf Kosten der Gesammtheit führen. Um die Berücksichtigung dieser Gesichts- 
punkte zu sichern, hat das Gesetz für den Fall des Abs. 3 das Erforderniß der Ge- 
nehmigung vorgeschrieben (§. 8). 
Nicht minder bedarf es der Genehmigung (Abs. 5), wenn in anderen, als den 
vom Gesetze vorgesehenen Fällen, eine Abweichung von den im Abs. 2 zum Ausdruck 
gebrachten Grundsätzen über die Erhebung von Gebühren und deren Bemessung be- 
schlossen wird. Ein solcher Beschluß ist nur dann statthaft, wenn besondere Gründe 
für eine Abweichung vorliegen. 
5. Nach §. 5 des Gesetzes vom 18. März 1868 (G. S. S. 277) dürfen die 
Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die 
Betriebskosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen Tilgung des Anlagekapitals und 
der etwa gezahlten Entschädigungssumme erforderlichen Betrag nicht Übersteigen. 
Hierbei darf ein höherer Ziusfuß als 5 Prozent jährlich und ein höherer Tilgungs- 
satz als 1 Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen nicht berechnet werden. Die 
Tarifsätze sind daher auf einen Betrag, welcher zur Deckung der Unterhaltungs= und 
Betriebskosten ausreicht, herabzusetzen, sobald Anlagekapital und Entschädigungssumme 
getilgt sind. 
§. 11 gestattet dagegen, für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer 
solchen Höhe zu erheben, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unter- 
haltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlage- 
kapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. Der Betrag 
von 8 Prozent ermäßigt sich auf 5 Prozent in denjenigen Gemeinden, in welchen 
Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen; die Höhe der letzteren ist hierbei 
unerheblich. Unter dem Anlagekapttal und der gezahlten Entschädigung find die vollen 
zur Anlage bezw. zur Entschädigung verwendeten Mittel in ihrer ursprünglichen Höhe 
und ohne Rückficht auf eine etwa erfolgte Tilgung derfelben zu verstehen. Die Tarif- 
sätze für die Schlachthausbenutzung bedürfen somit nicht aus dem Grunde einer Er- 
mäßigung, weil das Anlagekapital und die etwa gezahlten Entschädigungssummen 
inzwischen ganz oder zum Theil getilgt worden sind. 
Ob die Gemeinden von der Ermächtigung zur Erhebung der nachgelassenen höheren 
Gebühren für die Schlachthausbenutzung Gebrauch machen wollen, bängt von ihrer 
eigenen Entschließung ab. Sie sind befugt, gemäß dem allgemeinen Grundsatze im 
§. 4 Abs. 3 eine Ermäßigung der von dem Gesetze gestatteten Höchstsätze eintreten zu 
lassen. Bei den dieserhalb zu fassenden Beschlüssen wird indessen festzuhalten sein, daß 
die Bestimmung des Gesetzes geeignet ist, nicht nur den vielfachen Differenzen der 
Gemeinden mit dem Schlächtergewerbe wegen der Bemessung der Gebühren für die 
Schlachthausbenutzung nach dem bisherigen Rechte ein Ende zu machen, sondern auch 
den Gemeinden die Erzielung von Ueberschüssen zu ermöglichen, welche ausreichend 
fsind, das mit der Einrichtung öffentlicher Schlachthäuser verbundene Risiko zu decken, 
ohne das Schlächtergewerbe in unbilliger Weise zu belasten. 
6. Wegen der Gebühren für die Untersuchung des in öffentlichen Schlachthäusern 
ausgeschlachteten Fleisches hat §. 11 es bei dem bisherigen Rechte bewenden lassen, 
wonach die Höhe der Tarifsätze so zu bemessen ist, daß die für die Untersuchung zu 
entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Untersuchung nicht übersteigen dürfen. Da- 
gegen können die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlacht- 
häusern ausgeschlachteten Fleisches über die Kosten der Untersuchung hinaus in einer
	        
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