Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

982 Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 
getroffen. Jedoch empfiehlt sich eine den örtlichen Verhältnifsen entsprechende Neu- 
regelung durch Stenerordnungen, namentlich hinsichtlich der Bemessung der Stener- 
sätze. Hierbei wird aber auch fernerhin an denjenigen Bestimmungen des zur Zeit 
geltenden Rechts (Allerh. O. vom 29. April 1829, v. Kamptz Ann. B. 13 S. 354) 
festzuhalten sein, welche, unabhängig von der Berschiedenheit der örtlichen Verhält- 
nisse, eine Überall zutreffende Begründung in sich tragen. Dies gilt namentlich von 
der Vorschrift, wonach die Eigenthümer von Hunden insoweit mit der Besteuerung 
verschont werden sollen, als die Hunde zur Bewachung oder zum Gewerbebetrieb 
unentbehrlich 1) find. «- 
Die Einführung einer Hundesteuer seitens des Kreises (§. 93) läßt die Befugniß 
der Gemeinden, das Halten von Hunden zu besteuern, unberührt. 
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ausnahme (§. 20). 
Art. 13. Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter- 
worfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen. Hier- 
mit bat das Gesetz den Grundsatz der Allgemeinheit und der Gleichmäßigkeit 
der Besteuerung an die Spitze gestellt. In Fällen derselben Art darf die Bertheilung 
der Stener nicht nach verschiedenen Grundsätzen erfolgen. Insofern das Gesetz selbst 
nicht Ausnahmen anordnet, hat Jeder unter derselben Boraussetzung dieselbe Steuer 
in entrichten. Die der Besteuerung unterworfenen Pflichtigen dürfen nur, soweit das 
(Gesetz Ausnahmen gestattet, von der Steuer freigelassen oder zu der Stenuer mit ge- 
ringeren als den rechtmäßig zu erhebenden Sätzen herangezogen wrrden?) — — — 
. Der Begriff der Veranstaltungen im Sinne des §. 20 deckt sich mit dem der 
Beranstaltungen im Sinne des 8. 4 und begreift somit Anlagen, Anstalten und Ein- 
richtungen in sich. 
ie der Wortlaut des Gesetzes ergiebt, ist jede stenerliche Mehr= oder Minder- 
belastung unbedingt ausgeschlossen, sobald Beiträge nach §§. 9 oder 10 erhoben 
werden. Sie ist weiterhin nur unter der Voraussetzung gestattet, daß die Veran- 
staltung einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen 
in besonders hervorragendem oder geringem Maße zu Statten kommt. Wo dies 
nicht zutrifft, wird eine Mehr= oder Minderbelastung um so weniger zur Anwendung 
zu bringen sein, als es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen und gleich- 
mäßigen Heranziehung der Steuerpflichtigen handelt und nur unter der angegebenen 
VBoraussetzung die räumliche oder persönliche Berschiedenheit des Vortheils der Ver- 
anstaltung mit einiger Sicherheit bemessen werden kann. 
Befreiungen (5§. 21, 22). 
rt. 14. 1. §. 21 läßt die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Befreiungen 
einzelner Grundstücke von Gemeindestenern in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. 
Die besonderen Rechtstitel können privatrechtlicher (Bertrag, besondere Verleihungen 
oder befreiende Verjährung) oder öffemlich-rechtlicher (von den Auseinandersetzungs- 
behörden bestätigte Rezesse, Abgabenvertheilungspläne, Auseinandersetzungen bei Kommu- 
  
1) Dies bezieht sich auf Hunde, deren Dienstleistungen zum Gewerbebetriebe 
nnentbehrlich find. Es gehören nicht hierher die zum Handel mit Hunden oder zur 
gewerbsmäßig betriebenen Hundezüchterei gehaltenen Hunde, E. O. V. VII. 170; 
desgl. nicht Hunde, die ein Forstbeamter im dienstlichen Interesse zu halten ver- 
pflichtet ist, Erk. O. V. G. 31. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 196), E. O. V. XX. 148. 
Ob im Einzelfalle Steuerbefreiung auf Grund der Stenerordnung in Anspruch 
genommen werden kann, entscheidet der Verwaltungsrichter, vergl. E. O. V. XVI. 187. 
2) Nach O. B. G. XIX. 24 ist bei der Bereinigung einer Land= mit einer 
Stadtgemeinde in der Rheinprovinz eine „Regulirung der Berhältnisse“ dahin, daß 
während einer bestimmten Uebergangszeit die Angehörigen der einen Gemeinde stärker 
als die der andern belastet werden dürfen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser 
auch auf andere Landestheile mit gleichartigen Bestimmungen der Gemeindeverfassungs- 
gesetze anwendbare Rechtsgrundsatz wird durch das K. A. G. nicht berührt.
	        
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